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Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik – LwAnpG

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(1) Der Vorstand der LPG hat den Beteiligten einen ausführlichen, schriftlichen Bericht vorzulegen, in dem die Teilung, der Teilungsplan und die Angaben über die Mitgliedschaftsrechte bei den neuen Unternehmen erläutert und begründet werden.

(2) Die Revisionskommission hat sich schriftlich zu äußern, ob die Teilung mit den Belangen der Mitglieder und der Gläubiger vereinbar ist.

Neugefasst durch Bek. v. 3.7.1991 I 1418;
zuletzt geändert durch Art. 136 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25