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Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik – LwAnpG

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(1) Die Flurneuordnungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens in einem Plan zusammen.

(2) Vor der Aufstellung des Planes sind die Teilnehmer über ihre Wünsche für die Abfindung zu hören.

(3) 1Der Plan ist den Beteiligten bekanntzugeben.
2Die neue Flureinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.

Neugefasst durch Bek. v. 3.7.1991 I 1418;
zuletzt geändert durch Art. 136 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25