(1) 1Der Vertrag über den Zusammenschluß ist von den Vorständen der beteiligten LPG zu schließen. 2Er wird nur wirksam, wenn die Mitglieder der beteiligten LPG ihm durch Beschluß zustimmen.
(2) §§ 7 und 8 gelten entsprechend.
Neugefasst durch Bek. v. 3.7.1991 I 1418;
zuletzt geändert durch Art. 136 G v. 10.8.2021 I 3436