(1) 1In dem Umwandlungsbeschluß müssen mindestens bestimmt werden:
2
(2) 1Dem Umwandlungsbeschluß sind als Anlage eine Abschlußbilanz der LPG sowie die in § 5 Abs. 3 bezeichneten Urkunden beizufügen.
2Für die Abschlußbilanz gelten die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend.
3Sie braucht nicht bekanntgemacht zu werden.
(3) 1Der Beschluß zur Umwandlung in eine eingetragene Genossenschaft muß die Beteiligung jedes Genossen mit mindestens einem Geschäftsanteil vorsehen.
2In dem Beschluß kann auch bestimmt werden, daß jeder Genosse bei der Genossenschaft mit mindestens einem und im übrigen mit so vielen Geschäftsanteilen, wie sie durch Anrechnung seines Geschäftsguthabens bei dieser Genossenschaft als voll eingezahlt anzusehen sind, beteiligt wird.