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Landwirtschaftsanpassungsgesetz – LwAnpG

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1Die Vorstände der am Zusammenschluß beteiligten LPG haben diesen zur Eintragung in das Register des Sitzes ihres Unternehmens anzumelden.
2Der Vorstand der übernehmenden LPG ist berechtigt, den Zusammenschluß auch zur Eintragung in das Register des Sitzes der übertragenden LPG anzumelden.

Neugefasst durch Bek. v. 3.7.1991 I 1418;
zuletzt geändert durch Art. 136 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26