print

Landwirtschaftsanpassungsgesetz – LwAnpG

arrow_left arrow_right

1Den Gläubigern der am Zusammenschluß beteiligten LPG ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung in das Register des Sitzes derjenigen LPG, deren Gläubiger sie sind, zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.
2Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie nachweisen, daß durch den Zusammenschluß die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Neugefasst durch Bek. v. 3.7.1991 I 1418;
zuletzt geändert durch Art. 136 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26