(1) 1Auf den Formwechsel von kooperativen Einrichtungen sind im übrigen die §§ 23 und 24 sowie 26 bis38 entsprechend anzuwenden. 2An die Stelle des Mitglieds der LPG tritt der Trägerbetrieb.
Neugefasst durch Bek. v. 3.7.1991 I 1418;
zuletzt geändert durch Art. 136 G v. 10.8.2021 I 3436