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Landwirtschaftsanpassungsgesetz – LwAnpG

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1Die Vorstände der am Zusammenschluß beteiligten LPG haben ihren Mitgliedern Bericht zu erstatten.
2Für diesen gilt § 6 entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 3.7.1991 I 1418;
zuletzt geändert durch Art. 136 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26