Luftverkehrsgesetz – LuftVG

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(1) 1Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten für die Beauftragung juristischer Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch militärische Luftfahrzeuge zu regeln:

1.
Prüfung der Lufttüchtigkeit der Muster von Luftfahrzeugen und von Luftfahrtgerät im Rahmen der Entwicklung,
2.
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Muster von Luftfahrzeugen und von Luftfahrtgerät,
3.
Prüfung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät im Rahmen der Herstellung,
4.
Prüfung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät im Rahmen der Instandhaltung und des Betriebs,
5.
Prüfung von Ausbildungseinrichtungen, Luftfahrtunternehmen und Organisationen, die Aufgaben nach den Nummern 1 bis 4 wahrnehmen,
6.
Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal und Bescheinigung der Ausbildung.
1Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht.

(2) 1Die Beauftragten arbeiten nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung und unterstehen seiner Rechts- und Fachaufsicht.
2Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Rechts- und Fachaufsicht auf Dienststellen der Bundeswehr übertragen.

Redaktionelle Anmerkungen

§ 30a Abs. 1 Nr. 4 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Luftahrzeugen" ersetzt durch das Wort "Luftfahrzeugen"

Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2007 I 698;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.7.2026 I Nr. 213
Änderung durch Art. 9 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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