(1) 1Der Flugwetterdienst dient der meteorologischen Sicherung des Luftverkehrs.
2Die Erfüllung dieser Aufgabe obliegt dem Deutschen Wetterdienst oder anderen damit ausdrücklich beauftragten Stellen (§ 27f Abs. 5).
(2) 1Der Flugwetterdienst umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Der Kostengläubiger nach § 31b Abs. 3 erhebt den Anteil der Gebühren, der den Aufwand für den Flugwetterdienst abdeckt, im Namen und für Rechnung des Deutschen Wetterdienstes.