Luftverkehrsgesetz – LuftVG

arrow_left arrow_right

1Die für die Durchführung der Luftaufsicht auf Flugplätzen erforderlichen Räume hat der Unternehmer des Flugplatzes kostenfrei bereitzustellen und zu unterhalten.
2Auf Flugplätzen, die nicht dem allgemeinen Verkehr dienen, hat der Unternehmer des Flugplatzes die Kosten der Luftaufsicht zu tragen.
3§ 27d bleibt unberührt.

Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2007 I 698;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.7.2026 I Nr. 213
Änderung durch Art. 9 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print