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Energiefinanzierungsgesetz – EnFG

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1Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausgleich der Kosten für die Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung für ein Kalenderjahr.
2Der Anspruch wird am 31. Dezember des jeweils folgenden Kalenderjahres fällig.

3§ 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 21.2.2025 I Nr. 51
Änderung durch Art. 25 G v. 18.12.2025 I Nr. 347 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26