(1) Bei einer Schienenbahn erfolgt die Begrenzung der Umlagen nur, wenn sie nachweist, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der rückgespeisten Energie mindestens 1 Gigawattstunde betrug.
(2) Für eine Schienenbahn begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen die Umlagen für Strommengen, die 1 Gigawattstunde unter Ausschluss der rückgespeisten Strommenge übersteigen und die unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden, auf 10 Prozent.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 können Schienenbahnen, soweit sie an einem Vergabeverfahren für Schienenverkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr teilgenommen haben oder teilnehmen werden, im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 2 erfolgt nur für die Schienenbahn, die in dem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat.
2Die Schienenbahn, die den Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen:
3
(4) 1Abweichend von Absatz 1 können Schienenbahnen, die erstmals eine Schienenverkehrsleistung im Schienenpersonenfernverkehr oder im Schienengüterverkehr erbringen werden, nachweisen:
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(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 33 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(6) § 32 Nummer 1 Buchstabe a und b ist entsprechend anzuwenden.
(7) Im Sinn dieses Paragrafen ist
(+++ § 37 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 3 +++)