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Energiefinanzierungsgesetz – EnFG

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Die §§ 30 bis 33 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, entsprechend anzuwenden, wobei für die Begrenzung nach § 31 Nummer 3 die Bruttowertschöpfung des Unternehmens maßgeblich ist.

Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26