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Energiefinanzierungsgesetz – EnFG

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Die Netzbetreiber müssen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26