- a)
für Buchstabe a Doppelbuchstabe aa durch eine Eigenerklärung, dass das Unternehmen alle wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen umgesetzt hat, verbunden mit der Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle,
- b)
für Buchstabe a Doppelbuchstabe bb durch eine Eigenerklärung, dass der Bericht des Energiemanagementsystems keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen empfohlen hat, verbunden mit dem Bericht des Energiemanagementsystems; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle,
- c)
für Buchstabe a Doppelbuchstabe cc durch eine Eigenerklärung, dass das Unternehmen Investitionen in dem erforderlichen Umfang getätigt hat und dass diese Investitionen nicht oder nicht in dem geltend gemachten Umfang zur Erfüllung der Voraussetzungen einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht werden, verbunden mit der Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens, mit dem Bericht des Energiemanagementsystems und im Fall einer erheblichen Unterbrechung des Produktionsablaufs durch die umzusetzenden Maßnahmen zusätzlich mit der Auftragsbestätigung des beauftragten Dritten; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle,
- d)
für Buchstabe b durch einen Nachweis nach Nummer 1 Buchstabe e und
- e)
für Buchstabe c durch eine Eigenerklärung, dass das Unternehmen Investitionen in dem erforderlichen Umfang getätigt hat und dass diese Investitionen nicht oder nicht in dem geltend gemachten Umfang zur Erfüllung der Voraussetzungen einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht werden, verbunden mit der Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens sowie der durch die Durchführung der Maßnahmen verringerten Treibhausgasemissionen und im Fall einer erheblichen Unterbrechung des Produktionsablaufs durch die umzusetzenden Maßnahmen zusätzlich mit der Auftragsbestätigung des beauftragten Dritten; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle.