print

Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen – EnFG

arrow_left arrow_right

Stromverbräuche einer anderen Person sind den Stromverbräuchen des Letztverbrauchers zuzurechnen, wenn sie

1.
geringfügig sind,
2.
üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnet werden und
3.
verbraucht werden
a)
in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder dem Betriebsgelände des Letztverbrauchers und
b)
im Fall einer gewerblichen Nutzung zur Erbringung einer Leistung der anderen Person gegenüber dem Letztverbraucher oder des Letztverbrauchers gegenüber der anderen Person.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 21.2.2025 I Nr. 51
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25