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Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen – EnFG

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1Einwände gegen Forderungen nach diesem Teil berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung unbeschadet des § 18 Absatz 1 nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht.
2Eine Aufrechnung gegen Forderungen nach diesem Teil ist nur zwischen Netzbetreibern zulässig.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 21.2.2025 I Nr. 51
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25