(1) Die Jahresendabrechnungen der nach diesem Teil zu leistenden Zahlungen erfolgen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr
(2) Die sich aus den Jahresendabrechnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 ergebenden Zahlungsansprüche müssen bis zum 15. September des Kalenderjahres ausgeglichen werden.