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Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen – EnFG

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1Die Verteilernetzbetreiber müssen für Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie für die auszugleichenden Offshore-Anbindungskosten einschließlich der Zahlungen nach diesem Gesetz jeweils separate Konten führen.
2Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach Satz 1 sind über diese Konten abzuwickeln.
3§ 47 Absatz 2 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 21.2.2025 I Nr. 51
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25