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Energiefinanzierungsgesetz – EnFG

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Die Entscheidung nach § 29 ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht vorlagen.

Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26