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Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen – EnFG

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1Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln und teilen bis zum 30. September eines Kalenderjahres mit:
2

1.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den EEG-Finanzierungsbedarf für das jeweils folgende Kalenderjahr,
2.
dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Summe der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Anschlussförderung für Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung,
3.
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den KWKG-Finanzierungsbedarf für das jeweils folgende Kalenderjahr und
4.
der Bundesnetzagentur den EEG-Finanzierungsbedarf, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten für das jeweils folgende Kalenderjahr.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 21.2.2025 I Nr. 51
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25