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Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung – EIGV

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Die Genehmigungen oder Zulassungen nach den §§ 16, 17, 20, 26 und 27 können mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen oder für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erforderlich ist.

Geändert durch Art. 2 V v. 17.6.2020 I 1298
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26