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Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem – EIGV

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(1) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass eine Interoperabilitätskomponente,

1.
für die eine EG-Konformitäts- oder eine Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt,
2.
die in Verkehr gebracht worden ist und
3.
die bestimmungsgemäß verwendet wird,
die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so kann das Eisenbahn-Bundesamt Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes treffen, um den Einsatzbereich dieser Interoperabilitätskomponente zu beschränken, ihre Verwendung zu verbieten, sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

(2) 1Im Fall des Absatzes 1 unterrichtet das Eisenbahn-Bundesamt die Kommission, die Agentur und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und nennt die Gründe seiner Entscheidung.
2Das Eisenbahn-Bundesamt erläutert insbesondere, inwieweit

1.
die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt werden,
2.
die europäischen Spezifikationen, soweit sie in Anspruch genommen werden, nicht ordnungsgemäß angewandt worden sind oder
3.
die europäischen Spezifikationen unvollständig sind.

Geändert durch Art. 2 V v. 17.6.2020 I 1298
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25