(1) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass eine Interoperabilitätskomponente,
(2) 1Im Fall des Absatzes 1 unterrichtet das Eisenbahn-Bundesamt die Kommission, die Agentur und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und nennt die Gründe seiner Entscheidung.
2Das Eisenbahn-Bundesamt erläutert insbesondere, inwieweit