(1) 1Das Eisenbahn-Bundesamt weist jedem Fahrzeug mit Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen eine europäische Fahrzeugnummer zu.
2Satz 1 gilt auch im Fall der Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung.
(2) Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen darf ein Fahrzeug erst dann verwenden, wenn