print

Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung – EIGV

arrow_left arrow_right

(1) 1Das Eisenbahn-Bundesamt weist jedem Fahrzeug mit Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen eine europäische Fahrzeugnummer zu.
2Satz 1 gilt auch im Fall der Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung.

Geändert durch Art. 2 V v. 17.6.2020 I 1298
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26