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Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem – EIGV

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(1) 1Bestimmte Stellen

1.
führen bei strukturellen Teilsystemen die Prüfung nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797 und nach Maßgabe der notifizierten technischen Vorschriften durch,
2.
stellen bei Nachweis der Konformität eine Prüfbescheinigung entsprechend Anhang IV Nummer 3.2 der Richtlinie (EU) 2016/797 aus,
3.
stellen die technischen Unterlagen entsprechend Anhang IV Nummer 3.3 der Richtlinie (EU) 2016/797 zusammen und fügen diese der Prüfbescheinigung bei.
Bestimmte Stellen dürfen eine Prüfbescheinigung nur ausstellen, wenn das strukturelle Teilsystem die entsprechenden notifizierten technischen Vorschriften erfüllt.
2§ 33 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) § 33 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

Geändert durch Art. 2 V v. 17.6.2020 I 1298
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25