stellen die technischen Unterlagen entsprechend Anhang IV Nummer 3.3 der Richtlinie (EU) 2016/797 zusammen und fügen diese der Prüfbescheinigung bei.
2Bestimmte Stellen dürfen eine Prüfbescheinigung nur ausstellen, wenn das strukturelle Teilsystem die entsprechenden notifizierten technischen Vorschriften erfüllt. 3§ 33 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.