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Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem – EIGV

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(1) 1Eine Stelle kann beim Eisenbahn-Bundesamt schriftlich oder elektronisch beantragen, als bestimmte Stelle tätig werden zu dürfen.
2Dem Antrag sind beizufügen:
3

1.
eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten sowie der strukturellen Teilsysteme, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, und
2.
alle Unterlagen, die erforderlich sind, um überprüfen, anerkennen und regelmäßig überwachen zu können, ob sie die Voraussetzungen des § 35 Absatz 2 erfüllt.
§ 35a Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Anerkennung als bestimmte Stelle veröffentlicht das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Internetseite mit Name und Anschrift der bestimmten Stellen.

(3) § 35a Absatz 2, 3, 5 bis 7 gilt entsprechend.

Geändert durch Art. 2 V v. 17.6.2020 I 1298
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25