Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch – EGStGB

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1Soweit Straftatbestände der Deutschen Demokratischen Republik fortgelten, treten an die Stelle der bisherigen Strafdrohungen die im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafdrohungen der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe.
2Die übrigen Strafdrohungen entfallen.
3Die Geldstrafe darf nach Art und Höhe der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.
4Es dürfen höchstens dreihundertsechzig Tagessätze verhängt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.3.2024 I Nr. 109
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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