Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch – EGStGB

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1Die Vorschriften des neuen Rechts über die selbständige Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 71 des Strafgesetzbuches) gelten auch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind.
2Dies gilt nicht, wenn die Maßregel nach den Artikeln 301 und 305 auch neben der Strafe nicht angeordnet werden darf.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.3.2024 I Nr. 109
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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