Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches lassen Vorschriften des Landesrechts unberührt, die bei einzelnen landesrechtlichen Straftatbeständen
1.
den Geltungsbereich abweichend von den §§ 3 bis7 des Strafgesetzbuches bestimmen oder
2.
unter besonderen Voraussetzungen Straflosigkeit vorsehen.
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.3.2024 I Nr. 109