EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch – EGStGB
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Art 291 Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten
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Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie
1.
die Rücknahme des Strafantrags regeln oder
2.
bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann.
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.3.2024 I Nr. 109
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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