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Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung – DiGAV

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Auf Verlangen der Schiedsstelle haben die Vertragsparteien der Schiedsstelle die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26