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Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung – DiGAV

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Für einen Antrag nach § 139e Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat der Hersteller zur plausiblen Begründung, dass im Rahmen einer Erprobung ein positiver Versorgungseffekt nachgewiesen werden kann, mindestens die Ergebnisse einer systematischen Datenauswertung zur Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung vorzulegen.

Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26