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Verordnung über das Verfahren und die Anforderungen zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Gesundheitsanwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung – DiGAV

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1Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle wird beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen geführt.
2Sie ist an Weisungen des Vorsitzenden gebunden.

Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25