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Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung – DiGAV

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(1) 1Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt vier Jahre.
2Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu bestellten Mitglieder der Schiedsstelle endet mit dem Ablauf dieser Amtsperiode.

(2) Abweichend von Absatz 1 endet die Amtsdauer der nach § 134 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von den Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen benannten Mitglieder der Schiedsstelle mit Wirksamwerden des Schiedsspruchs.

Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26