(1) Abweichend von § 10 Absatz 1 legt der Hersteller zum Nachweis des medizinischen Nutzens bei digitalen Gesundheitsanwendungen höherer Risikoklasse eine prospektive Vergleichsstudie vor.
(2) § 10 Absatz 5 bis7 gilt entsprechend.
Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 2.12.2025 I Nr. 301