(1) Abweichend von § 10 Absatz 1 legt der Hersteller zum Nachweis des medizinischen Nutzens bei digitalen Gesundheitsanwendungen höherer Risikoklasse eine prospektive Vergleichsstudie vor.
(2) § 10 Absatz 5 bis7 gilt entsprechend.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.1.2026 I Nr. 22