(1) 1Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung.
2Bedarf diese Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so gilt dies als Beendigung der Leistung.
(2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Gebührenschuld, wenn
(3) Für Auslagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.