(1) 1Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet.
2Er besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, die oder der vom Bundesministerium der Finanzen benannt wird, und weiteren Mitgliedern.
3Dies sind:
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(2) Die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats, die Verteilung der Stimmen auf die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie die Dauer der Amtszeit werden durch die Satzung geregelt.
(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen bedarf.
(4) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage der Präsidentin oder des Präsidenten über
(5) 1Über eine Vorlage der Präsidentin oder des Präsidenten nach Absatz 4 hat der Verwaltungsrat binnen zwei Monaten zu beschließen.
2Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, gilt die Vorlage als genehmigt.