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Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost – BAPostG

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(1) Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten in bezug auf die aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgehenden privaten Unternehmen (Postnachfolgeunternehmen) errichtet die Bundesrepublik Deutschland die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt).

(2) 1Die Bundesanstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
2Sie hat ihren Sitz in Bonn.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2021 I 3372
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25