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Bundesanstalt-Post-Gesetz – BAPostG

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(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan für die Postbeamtenversorgungskasse auf.
2Dieser ist Teil des Wirtschaftsplans der Bundesanstalt (§ 20).

(2) 1Die Bundesanstalt stellt für die Postbeamtenversorgungskasse zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Haushaltsrechnung nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung sowie eine Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs) auf.
2Sie sind der Haushaltsrechnung des Bundes als Anhang beizufügen.

(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident stellt für die Postbeamtenversorgungskasse einen Jahresabschluss und einen Lagebericht auf.
2§ 21 Absatz 1 und 3 und § 22 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten erst nach der Entlastung der Bundesregierung (Artikel 114 Absatz 1 des Grundgesetzes) erfolgen darf.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2021 I 3372
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26