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Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost – BAPostG

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1Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
2Es ist befugt, alle Auskünfte zu verlangen und Anordnungen zu treffen, damit die Bundesanstalt ihre Aufgaben in Einklang mit den Gesetzen, der Satzung, sonstigen Bestimmungen und den Interessen des Bundes wahrnimmt.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2021 I 3372
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25