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Bundesanstalt-Post-Gesetz – BAPostG

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1Die Beurlaubung der Beamtinnen und Beamten, die im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses für den Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. tätig sind, ist aufgehoben.
2Soweit sie Beamtinnen und Beamte des Bundes sind, werden sie auf die Bundesanstalt übergeleitet.

3Ein nach § 12 Absatz 1 übergeleitetes Arbeitsverhältnis der Beamtinnen und Beamten zur Bundesanstalt erlischt.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2021 I 3372
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26