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Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost – BAPostG

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1Der Bundesanstalt sind nach näherer Maßgabe der §§ 13 und 14 des Postumwandlungsgesetzes ohne Wertausgleich alle Vermögensgegenstände des Sondervermögens Deutsche Bundespost einschließlich beschränkter dinglicher Rechte, die der Deutschen Bundespost persönlich eingeräumt sind, zu übertragen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.
2Dabei gehen mit den Vermögensrechten gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen über.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2021 I 3372
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25