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Bundesanstalt-Post-Gesetz – BAPostG

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(1) Der Vorstand der Postbeamtenkrankenkasse stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf, der vom Verwaltungsrat der Postbeamtenkrankenkasse festgestellt wird und der Genehmigung durch die Bundesanstalt bedarf.

(2) Der Wirtschaftsplan ist getrennt nach den Versicherungszweigen aufzustellen.

(3) 1Die Postbeamtenkrankenkasse gewährleistet in den jeweiligen Versicherungszweigen einen dauerhaft ausgeglichenen Haushalt.
2Die erforderlichen Beiträge werden jährlich nach Maßgabe der §§ 26f und 26g durch die Satzung bestimmt.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2021 I 3372
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26