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Bundesanstalt-Post-Gesetz – BAPostG

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In Disziplinarverfahren, bei Entlassungen und Zurruhesetzungen sowie bei Herabsetzungen der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nimmt die Bundesanstalt die ihr in § 1 Absatz 5 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2021 I 3372
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26