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Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost – BAPostG

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(1) Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse regelt ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge.

(2) 1Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundversicherung berührt ist, kann die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse dazu ermächtigen, juristische Personen des Privatrechts zu gründen und zu betreiben, wenn dies geeignet erscheint, den Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse und der Reduzierung der Finanzierungslasten zu dienen.
2Personalwirtschaftlich darf dies nicht zu Lasten der Beschäftigung des bei der Postbeamtenkrankenkasse eingesetzten Personals gehen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2021 I 3372
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25