| Erster Abschnitt | |
| Wahlorgane (§§ 1 bis 11) | |
| § 1 | Bundeswahlleiter |
| § 2 | Landeswahlleiter |
| § 3 | Kreiswahlleiter |
| § 4 | Bildung der Wahlausschüsse |
| § 5 | Tätigkeit der Wahlausschüsse |
| § 6 | Wahlvorsteher und Wahlvorstand |
| § 7 | Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand |
| § 8 | Beweglicher Wahlvorstand |
| § 9 | Ehrenämter |
| § 10 | Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld |
| § 11 | Geldbußen |
| Zweiter Abschnitt | |
| Vorbereitung der Wahl (§§ 12 bis 48) | |
| Erster Unterabschnitt Wahlbezirke | |
| § 12 | Allgemeine Wahlbezirke |
| § 13 | Sonderwahlbezirke |
| Zweiter Unterabschnitt Wählerverzeichnis | |
| § 14 | Führung des Wählerverzeichnisses |
| § 15 | (weggefallen) |
| § 16 | Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis |
| § 17 | Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis |
| § 18 | Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag |
| § 19 | Benachrichtigung der Wahlberechtigten |
| § 20 | Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen |
| § 21 | Einsicht in das Wählerverzeichnis |
| § 22 | Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde |
| § 23 | Berichtigung des Wählerverzeichnisses |
| § 24 | Abschluss des Wählerverzeichnisses |
| Dritter Unterabschnitt Wahlscheine | |
| § 25 | Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen |
| § 26 | Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines |
| § 27 | Wahlscheinanträge |
| § 28 | Erteilung von Wahlscheinen |
| § 29 | Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen |
| § 30 | Vermerk im Wählerverzeichnis |
| § 31 | Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde |
| Vierter Unterabschnitt Wahlvorschläge, Stimmzettel | |
| § 32 | Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen |
| § 33 | Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln |
| § 34 | Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge |
| § 35 | Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den Kreiswahlleiter |
| § 36 | Zulassung der Kreiswahlvorschläge |
| § 37 | Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses |
| § 38 | Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge |
| § 39 | Inhalt und Form der Landeslisten |
| § 40 | Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter |
| § 41 | Zulassung der Landeslisten |
| § 42 | Beschwerde gegen Entscheidungen des Landeswahlausschusses |
| § 43 | Bekanntmachung der Landeslisten |
| § 44 | (weggefallen) |
| § 45 | Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl |
| Fünfter Unterabschnitt Wahlräume, Wahlzeit | |
| § 46 | Wahlräume |
| § 47 | Wahlzeit |
| § 48 | Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde |
| Dritter Abschnitt | |
| Wahlhandlung (§§ 49 bis 66) | |
| Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen | |
| § 49 | Ausstattung des Wahlvorstandes |
| § 50 | Wahlkabinen |
| § 51 | Wahlurnen |
| § 52 | Wahltisch |
| § 53 | Eröffnung der Wahlhandlung |
| § 54 | Öffentlichkeit |
| § 55 | Ordnung im Wahlraum |
| § 56 | Stimmabgabe |
| § 57 | Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen |
| § 58 | (weggefallen) |
| § 59 | Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines |
| § 60 | Schluss der Wahlhandlung |
| Zweiter Unterabschnitt Besondere Regelungen | |
| § 61 | Wahl in Sonderwahlbezirken |
| § 62 | Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen |
| § 63 | Stimmabgabe in Klöstern |
| § 64 | Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten |
| § 65 | (weggefallen) |
| § 66 | Briefwahl |
| Vierter Abschnitt | |
| Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse (§§ 67 bis 81) | |
| § 67 | Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk |
| § 68 | Zählung der Wähler |
| § 69 | Zählung der Stimmen |
| § 70 | Bekanntgabe des Wahlergebnisses |
| § 71 | Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse |
| § 72 | Wahlniederschrift |
| § 73 | Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen |
| § 74 | Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses |
| § 75 | Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses |
| § 76 | Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis |
| § 77 | Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Land |
| § 78 | Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses |
| § 79 | Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse |
| § 80 | Benachrichtigung der gewählten Bewerber |
| § 81 | Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter |
| Fünfter Abschnitt | |
| Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Nachfolgern (§§ 82 bis 84) | |
| § 82 | Nachwahl |
| § 83 | Wiederholungswahl |
| § 84 | Berufung von Nachfolgern |
| Sechster Abschnitt | |
| Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 85 bis 93) | |
| § 85 | Datenschutzrechtliche Spezialregelungen |
| § 86 | Öffentliche Bekanntmachungen |
| § 87 | Zustellungen, Versicherungen an Eides statt |
| § 88 | Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken |
| § 89 | Sicherung der Wahlunterlagen |
| § 90 | Vernichtung von Wahlunterlagen |
| § 91 | Stadtstaatklausel |
| § 92 | (Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung) |
| § 93 | (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) |
| Anlagen: | |
| Anlage 1 | |
| (zu § 18 Absatz 6) | |
| Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von Wahlberechtigten nach § 12 Absatz 2 Bundeswahlgesetz, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren, sowie Versicherung an Eides statt – und Merkblatt zum Antrag | |
| Anlage 2 | |
| (zu § 18 Absatz 4) | |
| Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes) (frühere Wohnung / früherer gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland) – Antrag und Merkblatt zum Antrag | |
| Anlage 2a | |
| (zu § 18 Absatz 5) | |
| Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes) (Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen) – Antrag und Merkblatt zum Antrag | |
| Anlage 3 | |
| (zu § 19 Absatz 1) | |
| Wahlbenachrichtigung | |
| Anlage 4 | |
| (zu § 19 Absatz 2) | |
| Wahlscheinantrag | |
| Anlage 5 | |
| (zu § 20 Absatz 1) | |
| Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen | |
| Anlage 6 | |
| (zu § 20 Absatz 2) | |
| Bekanntmachung der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland für Deutsche zur Wahl zum Deutschen Bundestag | |
| Anlage 7 | |
| (weggefallen) | |
| Anlage 8 | |
| (zu § 24 Absatz 1) | |
| Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses durch die Gemeindebehörde | |
| Anlage 9 | |
| (zu § 26) | |
| Wahlschein | |
| Anlage 10 | |
| (zu § 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 3) | |
| Stimmzettelumschlag für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite - | |
| Anlage 11 | |
| (zu § 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 4) | |
| Wahlbriefumschlag - Vorder- und Rückseite - | |
| Anlage 12 | |
| (zu § 28 Absatz 3) | |
| Merkblatt zur Briefwahl - Vorder- und Rückseite - | |
| Anlage 13 | |
| (zu § 34 Absatz 1) | |
| Kreiswahlvorschlag | |
| Anlage 14 | |
| (zu § 34 Absatz 4) | |
| Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts (Kreiswahlvorschlag) | |
| Anlage 15 | |
| (zu § 34 Absatz 5 Nummer 1 und 3 Buchstabe b) | |
| Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages mit der Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages einer Partei | |
| Anlage 16 | |
| (zu § 34 Absatz 5 Nummer 2 und § 39 Absatz 4 Nummer 2) | |
| Bescheinigung der Wählbarkeit | |
| Anlage 17 | |
| (zu § 34 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a) | |
| Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung des Bewerbers für den Wahlkreis | |
| Anlage 18 | |
| (zu § 34 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a) | |
| Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung im Wahlkreis | |
| Anlage 19 | |
| (zu § 36 Absatz 6) | |
| Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvorschläge | |
| Anlage 19a | |
| (zu § 38 Satz 1) | |
| Feststellung des Bedingungseintritts gemäß § 26 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes | |
| Anlage 20 | |
| (zu § 39 Absatz 1) | |
| Landesliste | |
| Anlage 21 | |
| (zu § 39 Absatz 3) | |
| Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts (Landesliste) | |
| Anlage 22 | |
| (zu § 39 Absatz 4 Nummer 1) | |
| Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste | |
| Anlage 23 | |
| (zu § 39 Absatz 4 Nummer 3) | |
| Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste | |
| Anlage 24 | |
| (zu § 39 Absatz 4 Nummer 3) | |
| Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Landeslistenbewerber | |
| Anlage 25 | |
| (weggefallen) | |
| Anlage 26 | |
| (zu § 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 1) | |
| Stimmzettel | |
| Anlage 27 | |
| (zu § 48 Abs. 1) | |
| Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde | |
| Anlage 28 | |
| (zu § 71 Absatz 7 und § 75 Absatz 4) | |
| Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl | |
| Anlage 29 | |
| (zu § 72 Absatz 1) | |
| Wahlniederschrift (Urnenwahl) | |
| Anlage 30 | |
| (zu § 72 Absatz 3, § 75 Absatz 6, § 76 Absatz 1 und 6, § 77 Absatz 1, § 78 Absatz 4) | |
| Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl | |
| Anlage 31 | |
| (zu § 75 Absatz 5) | |
| Wahlniederschrift (Briefwahl) | |
| Anlage 32 | |
| (zu § 76 Absatz 6) | |
| Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis | |
| Anlage 33 | |
| (zu § 77 Absatz 4) | |
| Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land | |
1Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt.
2Das Bundesministerium des Innern und für Heimat macht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.
1Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt.
2Die ernennende Stelle teilt die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.
(1) 1Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter werden vor jeder Wahl ernannt.
2Die Ernennung erfolgt zu dem Termin, zu dem nach § 21 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes die Vertreterversammlungen zur Aufstellung von Wahlkreisbewerbern frühestens stattfinden dürfen, spätestens alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl.
3Die ernennende Stelle teilt die Namen und Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.
(2) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, aus.
(1) 1Der Bundeswahlleiter, die Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiter berufen alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl die Beisitzer der Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter.
2Die Beisitzer der Landeswahlausschüsse und der Kreiswahlausschüsse sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebietes zu berufen; sie sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.
(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse sollen in der Regel die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Bundestagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Zahlen der Zweitstimmen angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden.
(3) 1Der Bundeswahlleiter beruft zwei Richter des Bundesverwaltungsgerichts, die Landeswahlleiter berufen je zwei Richter des Oberverwaltungsgerichts des Landes und jeweils einen Stellvertreter.
2Die Berufung erfolgt auf Vorschlag des Gerichtspräsidenten.
3Die Vorschriften über die Beisitzer der Wahlausschüsse in § 11 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes sowie in den §§ 5 und 10 dieser Verordnung gelten entsprechend.
(4) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.
(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.
(2) 1Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen.
2Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist.
3Die Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen.
(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zu machen.
(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.
(5) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(1) Vor jeder Wahl sind, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter, im Falle des § 46 Abs. 2 mehrere Wahlvorsteher und Stellvertreter zu ernennen.
(2) 1Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden.
2Der Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich Beisitzer des Wahlvorstandes.
(3) 1Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Gemeindebehörde vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen.
2Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
(4) 1Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.
2Ist nach § 9 Absatz 2 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes angeordnet, dass die Beisitzer des Wahlvorstandes von der Gemeindebehörde berufen werden, so kann diese auch den Schriftführer und dessen Stellvertreter bestellen.
(5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.
(6) 1Der Wahlvorstand wird von der Gemeindebehörde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen.
2Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.
(7) 1Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl.
2Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.
(8) 1Während der Wahlhandlung müssen immer der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie mindestens ein Beisitzer anwesend sein.
2Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.
(9) 1Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie während der Wahlhandlung mindestens ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens drei Beisitzer anwesend sind.
2Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist.
3Sie sind vom Wahlvorsteher nach Absatz 3 auf ihre Verpflichtung hinzuweisen.
(10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zu Verfügung.
1Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 6 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden.
2Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes.
3Die Gemeindebehörde kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen
(1) 1Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz.
2Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg können abweichende Regelungen zum Zwecke einer pauschalierten Auslagenerstattung treffen.
(2) 1Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden.
2Es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen.
Geldbußen nach § 49a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes fließen in die Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, Geldbußen nach § 49a Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes in die Kasse des Bundes.
(1) 1Gemeinden mit nicht mehr als 2.500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk.
2Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt.
3Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.
(2) 1Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.
2Kein Wahlbezirk soll mehr als 2.500 Einwohner umfassen.
3Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.
(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.
(4) 1Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile von Gemeinden des gleichen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk und Teile von Gemeinden, die von Wahlkreisgrenzen durchschnitten werden, mit benachbarten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden eines anderen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk vereinigen.
2Dabei bestimmt er, welche Gemeinde die Wahl durchführt.
(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.
(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden.
(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 8 entsprechend.
(1) 1Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 12) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an.
2Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.
(2) 1Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt.
2Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden.
3Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen.
(3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.
(4) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede Gemeindebehörde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Wahlbezirks an.
(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind
(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen Wahlberechtigte
(3) 1Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen.
2Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, die im selben Wahlkreis liegt, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war.
3Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren.
4Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des Zuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht.
5Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.
(4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend.
(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.
(6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach § 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes.
(7) 1Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes erfüllt und ob sie nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
2Soweit dies für die Prüfung der Wahlberechtigung eines Rückkehrers im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 3 Bundeswahlgesetz erforderlich ist, kann die Gemeindebehörde die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung des Rückkehrers entsprechend § 18 Absatz 6 Satz 1 verlangen.
3Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.
(8) 1Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten.
2Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
3§ 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
4Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.
(9) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c und die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen, wenn nach § 27 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes eine Meldepflicht für die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen nicht besteht.
(1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
(2) 1Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
1. (weggefallen)
(3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
(1) 1Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen.
2Er muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten.
3Sammelanträge sind, abgesehen von den Fällen der Absätze 4 und 5, zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
4Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend.
(2) 1In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 1 sind Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt.
2Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten.
(3) 1In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b ist der Bundeswahlleiter von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich zu unterrichten.
2Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen verschiedener Gemeindebehörden über die Eintragung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung des Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen.
3Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen.
(4) 1In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes haben Wahlberechtigte im Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 der Gemeindebehörde gegenüber zu versichern, dass die Voraussetzungen der Wahlberechtigung erfüllt sind und in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wurde.
2Die Schriftform des Antrags gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.
(5) In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes hat der Wahlberechtigte in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2a der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen und zu erklären, dass er in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat.
(5a) 1Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 können auch bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter und bei den Kreiswahlleitern angefordert werden.
2Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären.
3Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich mit den Informationen des Antrags nach Anlage 2 oder Anlage 2a über den Antragsteller zu unterrichten.
4Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
5Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten.
(6) 1Kehrt ein Wahlberechtigter nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes in das Wahlgebiet zurück und meldet er sich dort nach dem Stichtag nach § 16 Absatz 1, aber vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz für eine Wohnung an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag nach Anlage 1 eingetragen, mit dem er der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung erbringt und erklärt, dass er noch keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat.
2Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu belehren.
3Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unverzüglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis mit den Informationen des Antrages nach Anlage 1 über den Antragsteller, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten.
4Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
5Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten.
(7) 1Die Unterrichtungen nach Absatz 3 Satz 1, Absatz 5a Satz 3 und Absatz 6 Satz 3 erfolgen durch elektronische Übermittlung in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten Verfahren.
2Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen.
(1) 1Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindebehörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 3. Die äußerlich als amtliche Wahlunterlage erkennbare Mitteilung soll enthalten
(2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen nach dem Muster der Anlage 4 aufzudrucken.
(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 16 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
(4) 1Stellt ein Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann.
2Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5 bis 7 zu benachrichtigen sind.
3Der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen.
4Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.
(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 5 öffentlich bekannt,
(2) 1Die diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages öffentlich bekannt,
(1) 1Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit.
2Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden.
3Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 23 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können.
4Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeindebehörde bedient werden.
(2) (weggefallen)
(3) 1Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht.
2Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.
(2) 1Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen.
2Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
3Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend.
(3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) 1Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen.
2Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Weise statt, dass sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.
3In den Fällen des § 18 Absatz 3 bis 6 unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Stellen von der Eintragung.
(5) 1Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden.
2Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
3Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor.
4Der Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 3 gilt entsprechend.
5Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindebehörde bekannt zu geben.
6Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.
(1) 1Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig.
2§ 16 Absatz 2 bis 5, § 18 Absatz 3 Satz 3, Absatz 5a Satz 5 und Absatz 6 Satz 4 sowie § 30 bleiben unberührt.
(2) 1Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den Mangel auch von Amts wegen beheben.
2Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind.
3§ 22 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
4Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.
(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.
(4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und in § 53 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.
(1) 1Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen.
2Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest.
3Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 8 beurkundet.
4Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
(2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind, werden von der Gemeindebehörde, die die Wahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abgeschlossen.
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 9 von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
(1) 1Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden.
2Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.
3Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
4Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend.
(2) Der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
(4) 1Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 15.00 Uhr, beantragt werden.
2In den Fällen des § 25 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden.
3Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindebehörde vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 53 Abs. 2 zu verfahren hat.
(5) Bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.
(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.
(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuss nach den §§ 26 und 28 des Bundeswahlgesetzes erteilt werden.
(2) 1Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein.
2Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden.
3Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.
(3) Dem Wahlschein sind beizufügen
(4) 1Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden äußerlich erkennbar als amtliche Wahlunterlagen gekennzeichnet und dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt.
2Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 27 Absatz 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift.
3Postsendungen sind von der Gemeindebehörde freizumachen.
4Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.
(5) 1Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben.
2Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.
3An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
4§ 27 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
5Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.
6Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
(6) 1Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindebehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 25 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten werden.
2Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt.
3Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk.
4Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 25 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird.
5Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.
(7) 1Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein nach § 25 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde bei Wahlberechtigten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes unverzüglich den Bundeswahlleiter zu unterrichten.
2§ 18 Absatz 5a Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(8) 1Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären.
2Die Gemeindebehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen.
3Die Gemeindebehörde verständigt den Kreiswahlleiter, der alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet.
4In den Fällen des § 39 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.
(9) 1Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übersendet die Gemeindebehörde, sofern sie nicht selbst oder eine andere Gemeindebehörde oder die Verwaltungsbehörde des Kreises für die Durchführung der Briefwahl zuständig ist, dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 8 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltage vormittags eingehen.
2Ist eine andere Gemeindebehörde nach § 7 Nr. 3 mit der Durchführung der Briefwahl betraut worden oder ist die Verwaltungsbehörde des Kreises zuständig, hat die Gemeindebehörde das Verzeichnis und die Nachträge oder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 der beauftragten Gemeindebehörde oder der Verwaltungsbehörde des Kreises zu übersenden.
(10) Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten entsprechend.
(1) 1Die Gemeindebehörde fordert spätestens am achten Tage vor der Wahl von den Leitungen
(2) Die Gemeindebehörde veranlasst die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl,
(3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am 13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten entsprechend Absatz 2 Nr. 2 zu verständigen.
Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.
1Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden.
2§ 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
3Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.
1Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die Kreis- und Landeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weisen auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes hin.
2Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Anzeigen nach § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes und die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften und Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin (§§ 20, 21 und 27 des Bundeswahlgesetzes).
(1) 1Der Bundeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs und prüft unverzüglich, ob sie den Anforderungen des Bundeswahlgesetzes entspricht.
2Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand der Partei und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen; dabei hat er darauf hinzuweisen, dass nach der Bestimmung des § 18 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes
(2) 1Der Bundeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird.
2In der Ladung weist er auf die Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung und die Rechtsfolgen hin.
3Er legt dem Bundeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung.
4Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechselungen Anlass, so legt der Bundeswahlausschuss eine Unterscheidungsbezeichnung fest, die einem oder mehreren Wahlvorschlägen bei Zulassung beizufügen ist.
5Vor der Beschlussfassung ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) 1Im Anschluss an die Feststellung nach § 18 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes gibt der Bundeswahlleiter die Entscheidung des Bundeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.
2Ist eine Partei oder Vereinigung wegen der Feststellung an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert, weist er dabei auf den Rechtsbehelf der Beschwerde nach § 18 Absatz 4a des Bundeswahlgesetzes, die hierfür geltende Frist und die Rechtsfolgen einer Beschwerde hin.
3Die Entscheidung ist vom Bundeswahlleiter öffentlich bekanntzumachen.
(4) 1Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Absatz 7) ist unverzüglich auszufertigen.
2In der Niederschrift sind die tragenden Gründe darzustellen.
3Der Bundeswahlleiter übermittelt Parteien oder Vereinigungen, die durch die Feststellung des Bundeswahlausschusses an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert sind, unverzüglich, spätestens am Tag nach der Sitzung des Bundeswahlausschusses auf schnellstem Wege eine Ausfertigung des sie betreffenden Teils der Niederschrift mit den nach Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Hinweisen.
(1) 1Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 eingereicht werden.
2Er muss enthalten
(2) 1Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
2Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein.
3Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.
(3) 1Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13) selbst zu leisten.
2Absatz 4 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) 1Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
(5) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen
(6) 1Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 4 Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 5 Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen.
2Die Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.
(7) 1Für Bewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern und für Heimat die Wählbarkeitsbescheinigung.
2Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen.
(1) 1Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs.
2Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.
3Die von ihm geprüften Kreiswahlvorschläge übersendet der Kreiswahlleiter in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter.
4Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen.
(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, dass ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist er den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.
(3) 1Wird der Kreiswahlausschuss nach § 25 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung des Kreiswahlleiters unverzüglich zu entscheiden.
2Der Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entschieden wird.
(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuss alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) 1Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung.
2Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) 1Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 34 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und unter der Bedingung, dass die Landesliste der einreichenden Partei nach § 28 des Bundeswahlgesetzes zugelassen wird, fest.
2Fehlt bei einem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) das Kennwort oder erweckt es den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei, oder ist es geeignet, Verwechslungen mit einem früher eingereichten Kreiswahlvorschlag hervorzurufen, so erhält der Kreiswahlvorschlag den Namen des Bewerbers als Kennwort.
(5) Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
(6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 19 zu fertigen; der Niederschrift sind die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der vom Kreiswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.
(7) 1Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort die geprüften Kreiswahlvorschläge in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren sowie eine Ausfertigung der Niederschrift.
2Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen.
3Der Kreiswahlleiter weist bei der Übermittlung auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin.
4Er ist verpflichtet, dem Bundeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.
(1) 1Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswahlleiter einzulegen.
2Der Bundeswahlleiter hat seine Beschwerde beim Kreiswahlleiter, der Kreiswahlleiter seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen.
3Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.
4Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach den Anweisungen des Landeswahlleiters.
(2) 1Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge sowie den Kreiswahlleiter und den Bundeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird.
2Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und teilt sie sofort dem Bundeswahlleiter mit.
1Der Kreiswahlleiter stellt vor der öffentlichen Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge den Bedingungseintritt des § 26 Absatz 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes nach dem Muster der Anlage 19a fest.
2Er ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge, wie sie durch § 30 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Bundeswahlgesetzes und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach § 43 Abs. 2 bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt.
3Parteien, für die eine Landesliste, aber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer.
4Die Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag die in § 34 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr und statt der Anschrift nur der Wohnort (Ort der Hauptwohnung) des Bewerbers anzugeben.
5Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
6Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.
7Der Bundeswahlleiter veröffentlicht den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachungen der Kreiswahlleiter im Wahlgebiet.
(1) 1Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 20 eingereicht werden.
2Sie muss enthalten
(2) 1Die Landesliste ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
2Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist die Landesliste von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, dem Satz 1 gemäß zu unterzeichnen.
3Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.
(3) 1Die in § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Parteien haben die nach § 27 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes weiter erforderliche Zahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 21 zu erbringen.
2Der Landeswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen.
3Bei der Anforderung ist der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben.
4Der Landeswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
5Im Übrigen gilt § 34 Abs. 4 entsprechend.
(4) Der Landesliste sind beizufügen
(5) § 34 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
(1) 1Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs.
2Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landeslisten vollständig sind und den Erfordernissen des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.
3Die von ihm geprüften Landeslisten übersendet der Landeswahlleiter in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren dem Bundeswahlleiter.
4Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen.
(2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, dass ein auf einer Landesliste vorgeschlagener Bewerber noch auf einer anderen Landesliste oder als Bewerber in einem anderen Kreiswahlvorschlag nach § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes vorgeschlagen worden ist, so weist er den Landeswahlleiter des anderen Landes auf die Doppelbewerbung hin.
(3) Wird der Landeswahlausschuss nach § 27 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, gilt § 35 Abs. 3 entsprechend.
(1) Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 39 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest.
(2) 1Für das Verfahren gilt § 36 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend.
2Der Niederschrift sind die zugelassenen Landeslisten in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.
3Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen sowie die zugelassenen Landeslisten in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen.
4Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen.
(1) 1Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landeswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landeswahlleiter einzulegen; der Landeswahlleiter hat seine Beschwerde beim Bundeswahlleiter einzulegen.
2Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.
3Der Landeswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Bundeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisungen.
(2) 1Der Bundeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Landeslisten und den Landeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird.
2Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Bundeswahlleiter gibt die Entscheidung des Bundeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.
(1) 1Der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zugelassenen Landeslisten in der durch § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie öffentlich bekannt.
2Die Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in § 39 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerber und statt der Anschrift nur der Wohnort (Ort der Hauptwohnung) anzugeben.
3Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Landeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
4Der Landeswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Bundeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.
5Der Bundeswahlleiter veröffentlicht den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachungen der Landeswahlleiter im Wahlgebiet.
(2) Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahlleitern die Reihenfolge der Landeslisten und die Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber mit.
(1) 1Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4) groß und aus weißem oder weißlichem Papier.
2Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat.
3Der Stimmzettel enthält nach dem Muster der Anlage 26 je in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung
(2) 1Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten.
2Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.
(3) 1Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen weiß, blickdicht und nach dem Muster der Anlage 10 beschriftet sein.
2Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Stimmzettelumschläge der Bundestagswahl nicht für die anderen Wahlen oder Abstimmungen mitbenutzt werden.
3Die Stimmzettelumschläge der Bundestagswahl sollen sich von Stimmzettelumschlägen zeitgleicher Wahlen oder Abstimmungen farblich unterscheiden.
4Ist eine farbliche Unterscheidung nicht möglich, sind Unterscheidungsmerkmale auf den Stimmzettelumschlägen der Bundestagswahl anzubringen.
(4) 1Die Wahlbriefumschläge sollen hellrot und nach dem Muster der Anlage 11 beschriftet sein.
2Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Wahlbriefumschläge der Bundestagswahl mitbenutzt werden; § 50 Absatz 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend.
(5) Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird.
(6) 1Der Kreiswahlleiter weist den Gemeindebehörden die Stimmzettel zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu.
2Er liefert den Gemeindebehörden die erforderlichen Wahlbriefumschläge und Stimmzettelumschläge für die Briefwahl.
(1) 1Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum.
2Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.
3Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.
4Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.
(2) 1In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahlraumes gewählt werden; § 68 Absatz 2 gilt entsprechend.
2Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet.
3Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeindebehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt.
(1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.
(1) 1Die Gemeindebehörde macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 27 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden.
2Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,
(2) 1Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 27 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen.
2Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.
Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
(1) 1In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde eine Wahlkabine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann.
2Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können.
3Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden kann.
(2) In der Wahlkabine soll ein Schreibstift bereitliegen.
(1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.
(2) 1Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein.
2Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen.
3Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf.
4Sie muss verschließbar sein.
(3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.
1Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein.
2An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.
(1) 1Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hinweist.
2Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.
(2) 1Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der etwa nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 28 Abs. 6 Satz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt.
2Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle.
3Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 27 Abs. 4 Satz 3, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.
(3) 1Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist.
2Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne.
3Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.
Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
1Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum.
2Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.
(1) 1Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel.
2Der Wahlvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.
(2) 1Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
2In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
3Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.
(3) 1Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes.
2Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über seine Person auszuweisen.
(4) 1Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei.
2Der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne.
3Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte.
4Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.
(5) (weggefallen)
(6) 1Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der
(7) 1Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung.
2Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.
(1) 1Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer Behinderung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt.
2Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.
(2) 1Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt.
2Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
(3) 1Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
2Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
1Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher.
2Dieser prüft den Wahlschein.
3Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers.
4Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
5Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.
1Ist die Wahlzeit (§ 47) abgelaufen, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben.
2Von da ab sind nur noch die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden.
3Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren.
4Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.
(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 13) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat.
(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.
(3) 1Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum.
2Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden.
3Die Gemeindebehörde richtet den Wahlraum her.
(4) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.
(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.
(6) 1Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben.
2Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 59 und 56 Abs. 4 bis 8. Dabei muss auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten.
3Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können.
4Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen.
5Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren.
6Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt.
7Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll noch Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.
(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.
(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.
(10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
(1) Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, dass dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 8) wählen.
(2) 1Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit.
2Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit.
3Die Gemeindebehörde richtet ihn her.
4Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.
(3) 1Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in das Krankenhaus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach den §§ 59 und 56 Abs. 4 bis 8. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können.
2Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu bringen.
3Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren.
4Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt.
5Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(4) 1§ 61 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.
2Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 62 regeln.
(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit geben, dass die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 8) wählen.
(2) 1Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit.
2Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit.
3Die Gemeindebehörde richtet ihn her.
4Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.
(3) 1§ 62 Abs. 3 und § 61 Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend.
2Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
(1) 1Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen rechtzeitig an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle.
2Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden.
3Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
(2) 1Die Wahlbriefe müssen bei dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen.
2Sind auf Grund einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Wahlkreises gebildet, müssen die Wahlbriefe bei der Gemeindebehörde eingehen, die die Wahlscheine ausgestellt hat; sind Briefwahlvorstände für einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises gebildet, müssen die Wahlbriefe bei der Verwaltungsbehörde des Kreises eingehen, in dem die Gemeinden liegen, die die Wahlscheine ausgestellt haben.
(3) 1Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen; § 56 Abs. 8 gilt entsprechend.
2Für die Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen gilt § 57 entsprechend.
3Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) 1In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.
2Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht.
3§ 56 Abs. 8 gilt entsprechend.
(5) Die Gemeindebehörde weist die Leitungen der Einrichtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens am 13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4 hin.
Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich § 68 Absatz 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest
(1) 1Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt.
2Zunächst werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt.
3Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt.
4Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und soweit möglich zu erläutern.
(2) 1Ergibt die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, dass weniger als 30 Wähler ihre Stimme abgegeben haben, ordnet der Kreiswahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks als abgebender Wahlvorstand die verschlossene Wahlurne oder die Stimmzettel in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Wahlkreises als aufnehmender Wahlvorstand zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat.
2Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses stattfindet.
3Der Transport der nach Satz 1 zu übergebenden Gegenstände erfolgt in Anwesenheit des Wahlvorstehers und des Schriftführers, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und soweit möglich weiterer gemäß § 54 anwesender Personen.
4Der aufnehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 61 Absatz 6 Satz 7 und 8. Die Übergabe der Wahlurne und der Wahlunterlagen ist in den Wahlniederschriften des abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu vermerken.
(1) 1Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
(2) 1Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter.
2Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet, und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthält.
3Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.
(3) 1Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden.
2Der Wahlvorsteher sagt an, dass hier beide Stimmen ungültig sind.
(4) 1Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen.
2Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(5) 1Sodann übergibt der Beisitzer, der den nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter Aufsicht hat, diesen Stapel dem Wahlvorsteher.
2Der Wahlvorsteher legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden ist.
3Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden ist, sagt er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist.
4Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.
5Dann werden die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt.
6Anschließend ordnet der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Erststimmen neu, und es wird entsprechend den Sätzen 2 bis 5 verfahren.
7Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(6) 1Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind.
2Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden ist.
3Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.
4Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(7) 1Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt.
2Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung.
3Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 6 zu wiederholen.
4Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln
1Im Anschluss an die Feststellungen nach § 67 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
2Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 72) anderen als den in § 71 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.
(1) 1Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher der Gemeindebehörde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde zusammenfasst und dem Kreiswahlleiter meldet.
2Ist in der Gemeinde nur ein Wahlbezirk gebildet, meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis dem Kreiswahlleiter.
3Der Landeswahlleiter kann anordnen, dass die Wahlergebnisse in den kreisangehörigen Gemeinden über die Verwaltungsbehörde des Kreises gemeldet werden.
(2) 1Die Meldung wird auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege) erstattet.
2Sie enthält die Zahlen
(3) 1Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeindebehörden das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis.
2Er teilt unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl (§ 75 Abs. 4) das vorläufige Wahlergebnis auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mit.
3Hat bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes) die meisten Erststimmen auf sich vereinigt, stellt er dies fest.
4Der Landeswahlleiter meldet dem Bundeswahlleiter die eingehenden Wahlkreisergebnisse sofort und laufend weiter.
(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreiswahlleiter das vorläufige zahlenmäßige Wahlergebnis im Land und meldet es auf schnellstem Wege dem Bundeswahlleiter.
(5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landeswahlleiter entsprechend § 78 das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet.
(6) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.
(7) 1Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Kreiswahlleiter werden nach dem Muster der Anlage 28 erstattet.
2Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen.
3Er kann auch anordnen, dass die Wahlergebnisse der Wahlbezirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreiswahlleiter und ihm mitzuteilen sind.
4Die mitgeteilten Ergebnisse darf der Landeswahlleiter erst dann bei der Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Land berücksichtigen, wenn die Mitteilung des Kreiswahlleiters nach Absatz 3 Satz 2 vorliegt.
(1) 1Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 29 zu fertigen.
2Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen.
3Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken.
4Beschlüsse nach § 56 Abs. 7, § 59 Satz 3 und § 69 Abs. 6 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
5Der Wahlniederschrift sind beizufügen die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 69 Abs. 6 besonders beschlossen hat, sowie die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 59 Satz 3 besonders beschlossen hat.
(2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde zu übergeben.
(3) 1Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege.
2Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 30 bei.
(4) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Verwaltungsbehörden der Kreise sowie Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(1) 1Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich
(2) 1Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 90).
2Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde die ihm nach § 49 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück.
(4) 1Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreiswahlleiter vorzulegen.
2Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht die Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut.
3Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.
(1) 1Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle (§ 66 Abs. 2) sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss.
2Sie vermerkt auf jedem am Wahltage nach Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2) (weggefallen)
(3) Die zuständige Stelle, in den Fällen der Bildung eines Briefwahlvorstandes für mehrere Gemeinden nach § 7 Nr. 3 die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeindebehörde, verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände, übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind (§ 28 Abs. 9), sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahlraumes und stellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.
(4) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, haben die Gemeindebehörden der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde alle bis zum Tage vor der Wahl bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe bis 12.00 Uhr am Wahltage zuzuleiten und alle anderen noch vor Schluss der Wahlzeit bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe auf schnellstem Wege nach Schluss der Wahlzeit zuzuleiten.
(5) 1Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt.
2Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist (§ 90).
3Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.
(1) 1Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag.
2Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln.
3Die aus den Übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt.
(2) 1Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung.
2Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Bundeswahlgesetzes vorliegt.
3Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
4Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren.
5Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 39 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes).
(3) 1Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 67 unter den Nummern 2 bis 6 bezeichneten Angaben fest.
2Die §§ 68 bis 70 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Stimmzettelumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind und leere Stimmzettelumschläge entsprechend § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und 8 Nr. 3 sowie Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, entsprechend § 69 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 und 8 Nr. 4 zu behandeln sind.
(4) 1Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege dem Kreiswahlleiter.
2Sind auf Grund einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet der Briefwahlvorsteher das Briefwahlergebnis der für ihn zuständigen Gemeindebehörde, die es in die Schnellmeldung für den Bereich der Gemeinde übernimmt; sind Briefwahlvorstände für einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises gebildet worden, meldet es der Briefwahlvorsteher der Verwaltungsbehörde des Kreises, die die Briefwahlergebnisse zusammenfasst und dem Kreiswahlleiter weitermeldet.
3Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 28 erstattet.
(5) 1Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 31 zu fertigen.
2Dieser sind beizufügen
(6) 1Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreiswahlleiter.
2Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises gebildet worden, ist die Wahlniederschrift mit den Anlagen der Gemeindebehörde oder der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde oder der Verwaltungsbehörde des Kreises zu übergeben.
3Die zuständige Gemeindebehörde oder die Verwaltungsbehörde des Kreises übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, Zusammenstellungen der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der Anlage 30 bei.
4§ 72 Abs. 4 gilt entsprechend.
(7) 1Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 73 Abs. 1 und übergibt sie dem Kreiswahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 90).
2Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises gebildet worden, übergibt der Briefwahlvorsteher die Unterlagen der Stelle, die den Briefwahlvorstand einberufen hat.
3Diese verfährt nach § 73 Abs. 2 bis 4. § 72 Abs. 4 gilt entsprechend.
(8) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.
(9) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Kreiswahlleiter in die Schnellmeldung nach § 71 Abs. 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des Wahlkreises nach § 76 übernommen.
(10) 1Stellt der Bundeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 22. Tag nach der Wahl bei der zuständigen Stelle (§ 66 Abs. 2) eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären.
2Dabei gelten im Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen.
3Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Kreiswahlleiter feststellt, dass die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist.
4Wird diese Zahl für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Kreiswahlleiter, welchem Briefwahlvorstand des Wahlkreises die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen werden; wird die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Wahlkreis unterschritten, bestimmt der Kreiswahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Briefwahlvorstand des Wahlkreises über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft.
5Im Übrigen kann der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen.
(1) 1Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit.
2Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 30 zusammen.
3Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden und Kreise Zwischensummen, im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes auch für die Briefwahlergebnisse.
4Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf.
5Im Falle einer Nachzählung von Stimmzetteln macht der Kreiswahlleiter die Nachzählung durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes bekannt.
6Dabei ist die Nummer des Wahlbezirks der nachzuzählenden Stimmzettel anzugeben und auf die Öffentlichkeit der Nachzählung hinzuweisen.
7Die Wahlniederschrift des Wahlvorstands des betroffenen Wahlbezirks und die Niederschrift über die Prüfung der Stimmzettelbündel legt der Kreiswahlleiter dem Kreiswahlausschuss vor.
(2) 1Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt fest
(3) (weggefallen)
(4) 1Hat bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes) die meisten Erststimmen auf sich vereinigt, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Gemeindebehörden die für diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber lautenden Stimmzettel bei.
2Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Zweitstimmen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind.
(5) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(6) 1Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 32 zu fertigen.
2Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 30 sind von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(7) (weggefallen)
(8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.
(9) (weggefallen)
(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (§ 76 Absatz 2) nach dem Muster der Anlage 30 zum Wahlergebnis des Landes zusammen.
(2) 1Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Zweitstimmenergebnis im Land und stellt fest
(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(3a) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vorläufig als gewählt festgestellten Bewerber und weist sie auf das Erfordernis der abschließenden Feststellung ihrer Wahl durch den Bundeswahlausschuss hin sowie darauf, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses durch den Bundeswahlleiter nach § 42 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss.
(4) 1Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 33 zu fertigen.
2§ 76 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahlleiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit der Feststellung des Zweitstimmenergebnisses, der vorläufig als gewählt festgestellten Bewerber sowie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (Absatz 1).
(1) 1Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse.
2Er ermittelt nach den Niederschriften der Landes- und Kreiswahlausschüsse
(2) 1Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Landeslistenwahl und stellt für das Wahlgebiet abschließend fest
(3) 1Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
2Gleichzeitig weist er darauf hin, dass er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 durch Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt.
(4) § 76 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.
(5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern mit, welche Bewerber gewählt sind.
(1) Sobald die Feststellungen aller Wahlausschüsse abgeschlossen sind, machen
(2) Eine Ausfertigung ihrer Bekanntmachungen übersenden der Landeswahlleiter dem Bundeswahlleiter und der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundestages.
(1) 1Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundeswahlausschuss abschließend für gewählt festgestellten Bewerber nach seiner mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist sie auf die Vorschriften des § 42 Absatz 2 Satz 2 und § 45 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes hin.
2Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er die Gewählten mittels Zustellung (§ 87 Absatz 1) und weist sie auf die Vorschriften des § 45 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes hin.
(2) 1Der Landeswahlleiter benachrichtigt den Bundeswahlleiter und den Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn ein gewählter Bewerber die Wahl abgelehnt hat.
2Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt er sofort nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben.
3In den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.
(1) 1Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung vom 3. September 1975 (BGBl. I S. 2459) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist.
2Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 2 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes).
(2) 1Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter und über diesen dem Bundeswahlleiter die bei ihnen, den Gemeinden und Verwaltungsbehörden der Kreise vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden.
2Der Bundeswahlleiter kann verlangen, dass ihm die Landeswahlleiter die bei ihnen vorhandenen Wahlunterlagen übersenden.
(1) 1Sobald feststeht, dass die Wahl wegen Todes eines Wahlkreisbewerbers, infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird.
2Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und dieser den Bundeswahlleiter.
(2) 1Stirbt der Bewerber eines zugelassenen Kreiswahlvorschlags vor der Wahl, so fordert der Kreiswahlleiter die Vertrauensperson auf, binnen einer zu bestimmenden Frist schriftlich einen anderen Bewerber zu benennen.
2Der Ersatzvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
3Das Verfahren nach § 21 des Bundeswahlgesetzes braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 des Bundeswahlgesetzes bedarf es nicht.
(3) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen, in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen und vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.
(4) 1Findet die Nachwahl wegen Todes eines Wahlkreisbewerbers statt, so haben die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit.
2Sie werden von Amts wegen ersetzt.
3§ 28 Abs. 3 ist anzuwenden.
4Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Vorschriften erteilt.
5Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei den nach § 66 Abs. 2 zuständigen Stellen eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.
(5) 1Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden konnte, so behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit.
2Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebietes, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.
(6) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
(7) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt.
(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.
(2) 1Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden.
2Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden.
3Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.
(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.
(4) 1Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen.
2Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können Wahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, für die die Wahl wiederholt wird.
(5) 1Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden.
2Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.
(6) 1Wahlvorschläge können geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist.
2Eine Änderung der Wahlvorschläge ist außerdem möglich bei:
(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.
(1) 1Liegen die Voraussetzungen für eine Nachfolge vor, so benachrichtigt der Landeswahlleiter den gemäß § 48 Absatz 1 Sätze 1 bis 4 des Bundeswahlgesetzes nachfolgenden Bewerber der Partei mittels Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschrift des § 45 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes hin.
2Er fordert ihn auf, ihm innerhalb einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt, und an Eides statt zu versichern, dass er nicht aus der Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden ist.
3Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes entsprechend.
(2) 1Der Landeswahlleiter teilt dem Bundeswahlleiter und dem Präsidenten des Deutschen Bundestages Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwohnung) des Nachfolgers sowie den Tag, an dem seine Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit.
2Der Landeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ein Abgeordneter ausscheidet und kein Bewerber nachfolgt.
3Im Falle des § 45 Absatz 2 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.
(3) 1Der Bundeswahlleiter macht entsprechend § 79 Absatz 1 öffentlich bekannt, welcher Bewerber in den Deutschen Bundestag eingetreten ist, und übersendet eine Abschrift der Bekanntmachung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages.
2Der Bundeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ein Abgeordneter ausscheidet und kein Bewerber nachfolgt.
(4) 1Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine Anwartschaft als Nachfolger, wenn er dem Landeswahlleiter schriftlich seine Ablehnung erklärt.
2Die Ablehnung kann nicht widerrufen werden.
(1) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) das Recht auf Auskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 21 gewährleistete Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und das Recht auf Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis.
(2) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von Artikel 16 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 8 und des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 22 gewährleisteten Einspruchsrechte.
(3) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von Artikel 16 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 25 des Bundeswahlgesetzes und des § 27 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 25 des Bundeswahlgesetzes gewährleisteten Mängelbeseitigungsverfahren.
(4) Hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheines verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 abschließend durch die Bekanntmachung nach §§ 14, 17, 36 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 20.
(5) Hinsichtlich der Ansprüche nach Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3, Artikel 16 und Artikel 18 sowie Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber den Wahlorganen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(1) Die nach dem Bundeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger, den Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger, die Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Innenministeriums, die Kreiswahlleiter und Verwaltungsbehörden des Kreises in der Art und Weise, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte des Wahlkreises bestimmt sind, die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise.
(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
(3) 1Der Inhalt der nach dem Bundeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden.
2Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten.
3Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 38 und § 43 Absatz 1 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 79 Absatz 1 und § 84 Absatz 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.
(4) Der Bundeswahlleiter übermittelt dem Deutschen Bundestag die Anschriften oder Erreichbarkeitsanschriften sowie Geburtsdaten der zugelassenen Bewerber, der vorläufig Gewählten sowie der Gewählten.
(1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für die nach §§ 16 Absatz 7 Satz 2, 18 Absatz 5 Satz 1, 18 Absatz 6 Satz 1 und § 34 Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 abzugebende Versicherung an Eides statt ist die jeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme zuständig.
(1) Der Kreiswahlleiter beschafft
(2) Der Landeswahlleiter beschafft
(2a) 1Der Landeswahlleiter kann zur Kosteneinsparung den Druck oder den Versand der Wahlbenachrichtigung oder beides nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise übernehmen.
2Die Gemeindebehörden übermitteln dem Landeswahlleiter oder der von ihm benannten Stelle rechtzeitig die hierfür benötigten Daten und Unterlagen.
(3) Der Bundeswahlleiter stellt elektronisch ausfüllbare Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 1, 2, noch Anlage 2, 2a, noch Anlage 2a, 29, 31, 32 und 33 zur Verfügung.
(4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht Bundes-, Landes- oder Kreiswahlleiter die Lieferung übernehmen.
(5) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 5, 8, 9, 13 bis 25, 27 und 28 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.
(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) 1Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind.
2Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.
(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(3) 1Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden.
2Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde übertragen sind.
| |
An die Gemeindebehörde | Bitte
|
|
| |
|||
| |
|||
| Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen |
||||||||||||||||||||
| Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland*) bei der Meldebehörde gemeldet war, |
||||||||||||||||||||
| Geburtsdatum | Tag | Monat | Jahr | E-Mail: (für Rückfragen) | ||||||||||||||||
| |
Meine derzeitige Wohnung (vollständige Wohnanschrift am Zuzugsort im Inland) |
besteht seit (Meldedatum): |
||||||||||||||||||
| Tag | Monat | Jahr | ||||||||||||||||||
| |
||||||||||||||||||||
| |
||||||||||||||||||||
| |
Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland*) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne: | |||||||||||||||||||
| vom |
bis zum |
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) |
||||||||||||||||||
| vom |
bis zum |
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) |
||||||||||||||||||
| |
Ich bin im Besitz eines |
Ausweis-Nummer: |
ausgestellt am: |
|||||||||||||||||
| von (ausstellende Behörde) |
||||||||||||||||||||
| |
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: | |||||||||||||||||||
| |
|
|||||||||||||||||||
| |
oder | |
||||||||||||||||||
| |
|
|||||||||||||||||||
| |
|
oder | In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen. |
|||||||||||||||||
| |
|
|||||||||||||||||||
| Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und wer unbefugt wählt oder dies versucht. Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte. |
||||||||||||||||||||
| |
Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname) |
|||||||||||||||||||
| |
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname) |
|||||||||||||||||||
Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.
Rückseite
Muster für amtliche Vermerke
| 1 | Zuständigkeit der Gemeindebehörde | |
||||||
| (Gemeindebehörde) | ||||||||
| Begründung | ||||||||
| (Ort, Datum) |
Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde) | |||||||
| 2 | Antragseingang am (Datum) |
|||||||
| 21. Tag vor der Wahl | Antragseingang | |||||||
| = | |
|
||||||
| 3 | Status als Deutscher nachgewiesen | |
|
|||||
| 4 | 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet | |
|
|||||
| 5 | Wahlausschluss nach § 13 BWG | |
|
|||||
| 6 | Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen | |||||||
| 6.1 | Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland*) |
|
|
|||||
| innerhalb der letzten 25 Jahre | |
|
||||||
| nach Vollendung des 14. Lebensjahres | |
|
||||||
| 6.2 | Antragsteller hat aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und ist von ihnen betroffen*) |
|
|
|||||
| 7 | Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt nach |
§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG | |
|
||||
| § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG | |
|
||||||
| 8 | Erledigung des Antrages | |||||||
| |
Bezeichnung des Wahlbezirks |
|||||||
| durch elektronische Übermittlung am (Datum) |
||||||||
| | ||||||||
| |
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer |
| Wahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. | |
| Wahlberechtigt sind nach § 12 Absatz 1 Bundeswahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. | |
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, sind wahlberechtigt sofern sie
|
|
Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes:
|
|
| Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. | |
| |
Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland nach Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Rückkehr seinen Wohnsitz anmeldet. |
| |
Aktuelle Wohnanschrift im Inland (Zuzugsort). |
| |
Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben. |
| Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der (Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war). | |
| |
Angaben nur für ein Dokument erforderlich. |
| |
Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Deutschen Bundestag nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden. |
| |
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die
|
| besitzen. | |
| |
Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. |
| |
Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben, nach dem 42. Tag vor der Wahl in das Inland zurück und melden sich hier für eine Wohnung an, so sind sie nicht in die am 42. Tag vor der Wahl erstellten Wählerverzeichnisse eingetragen und müssen die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Voraussetzungen für im Ausland lebende Deutsche beantragen. |
| Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter | |
| Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland inne hatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber statt dessen aus anderen, vergleichbaren Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist.*) | |
| In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antragstellerin persönlich und unmittelbar (auf Grund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen beigefügt werden. | |
Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht bereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):
|
|
| |
Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde. |
| |
Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vgl. im Übrigen die Erläuterungen unter |
| |
Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter |
| Stadt Bonn Die Oberbürgermeisterin4) |
||||||||||
| Wahlbenachrichtigung für die Wahl zum Deutschen Bundestag2) |
Freimachungs- vermerk7) |
|||||||||
| Wahltag: Sonntag, der …………………………7), Wahlzeit: 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
||||||||||
| Wahlraum4) Schulgebäude Agnesstraße 1 53225 Bonn barrierefrei/nicht barrierefrei5) |
Wahlkreis/Wahlbezirk/ Nummer im Wählerverzeichnis 316 / 00345 |
ggf. Weisung zum Sendungsverbleib bei Unzustellbarkeit und Umzug8) |
||||||||
| Auskünfte zu barrierefreien Wahlräumen erhalten Sie unter der Telefonnummer: …… / …………………, zu Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte unter der Telefonnummer: …… / …………………6) Informationen in Leichter Sprache unter www.bundeswahlleiter.de/info/leichte-sprache.html |
||||||||||
| Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger, | ||||||||||
| Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen und können im oben angegebenen Wahlraum wählen. Bringen Sie dazu bitte diese Wahlbenachrichtigung mit und halten Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass bereit. Sie dürfen Ihr Wahlrecht nur persönlich und nur einmal ausüben. |
3) Herrn/Frau |
|||||||||
| Wenn Sie durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlraum in Ihrem Wahlkreis wählen wollen, müssen Sie einen Wahlschein beantragen. Den Antrag können Sie mit dem Vordruck auf der Rückseite stellen. Er kann auch ohne Vordruck schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch) gestellt werden. Dabei sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) anzugeben; auch dann soll die oben mitgeteilte Nummer im Wählerverzeichnis angegeben werden. Der Antrag kann bei der zuständigen Gemeindebehörde abgegeben oder in einem frankierten Umschlag übersandt werden. Wahlscheinanträge werden von der Gemeindebehörde nur bis zum ………7) 15.00 Uhr entgegengenommen, bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung noch bis zum Wahltag um 15.00 Uhr. | ||||||||||
| Der Wahlschein mit Briefwahlunterlagen wird Ihnen auf dem Postweg übersandt oder überbracht. Sie können ihn auch persönlich bei der Gemeindebehörde abholen. Wer für einen anderen einen Wahlschein beantragt oder abholt, muss eine schriftliche Vollmacht des Wahlberechtigten vorlegen. Falls Sie Briefwahlunterlagen beantragt haben, Ihnen diese aber nicht zugehen oder Sie diese verloren haben, haben Sie noch die Möglichkeit, bis spätestens …7), 12.00 Uhr einen neuen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen zu beantragen. Wenden Sie sich in diesen Fällen umgehend an Ihr Wahlamt. Ohne Wahlschein können Sie weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen. | ||||||||||
| Mit freundlichen Grüßen | ||||||||||
| Stadt Bonn Die Oberbürgermeisterin |
||||||||||
| –
1) Muster für die Versendung der Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite ist ein Vordruck für den
Wahlscheinantrag (Anlage 4) aufzudrucken.
2) Muster der Wahlbenachrichtigung kann ggf. auch für zeitgleiche Landtags- und Kommunalwahlen
verwendet werden.
3) Die Nummer im Wählerverzeichnis und die Nummer des Wahlbezirks können in die Anschrift
aufgenommen werden.
4) Bei Verwendung des Kartenformats sind Absender- und Wahlraumadresse im oberen Drittel
der Wahlbenachrichtigung zu positionieren, um maschinelle Falschauslesungen durch den Postdienstleister zu vermeiden. |
–
5) Für jeden Wahlraum ist – ggf. durch Piktogramm – eine Angabe zur Barrierefreiheit anzufügen.
6) Z. B. bundesweite Telefonnummer des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes, DBSV
7) Wird von der Gemeindebehörde beim Druck der Wahlbenachrichtigungen eingesetzt.
8) Die Rücksendung der Wahlbenachrichtigung bei Unzustellbarkeit und die Nachsendung der
Wahlbenachrichtigung bei Umzug des Wahlberechtigten mit Mitteilung der neuen Anschrift an die Gemeindebehörde (früher Vorausverfügung), ist durch die Beauftragung eines entsprechenden Versendungsprodukts beim jeweiligen Postdienstleister möglich. Die genaue Formulierung der Weisung ist von der Gemeindebehörde in Absprache mit dem jeweiligen Postdienstleister einzutragen. |
Rückseite der Wahlbenachrichtigung
| Wahlscheinantrag1) (Wahlscheinantrag bitte bei der Gemeindebehörde abgeben oder bei Postversand im frankierten Umschlag absenden) | |||||||||
| Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und absenden, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum, sondern durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlbezirk Ihres Wahlkreises wählen wollen. Bei Wahl in einem Wahlraum muss dann der Wahlschein vorgelegt werden. | Für amtliche Vermerke |
||||||||
| An die Gemeindebehörde2) | |||||||||
| Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins | |||||||||
| für die umseitig angegebene Wahl2) | |||||||||
| (Nachstehende Angaben bitte in Druckschrift) | |||||||||
|
Eine schriftliche Vollmacht oder beglaubigte Abschrift zum Nachweis meiner Berechtigung zur Antragstellung füge ich diesem Antrag bei.4) Die Vollmacht kann mit diesem Formular erteilt werden (siehe 1. Kästchen unten). |
||||||||
| Familienname: | |||||||||
| Vornamen: | |||||||||
| Geburtsdatum: | |||||||||
| Anschrift: | |||||||||
| (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) | |||||||||
| Der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen3) | |||||||||
| | |||||||||
| | |||||||||
| (Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Staat) | |||||||||
| | |||||||||
| (Datum) (Unterschrift des Wahlberechtigten oder – bei Vertretung – des Bevollmächtigten) |
|||||||||
| Vollmacht des Wahlberechtigten | |||||||||
| Ich bevollmächtige3) | |||||||||
| |
|||||||||
| |
|||||||||
| (Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) |
|||||||||
| Mir ist bekannt, dass der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen durch die von mir benannte Person nur abgeholt werden darf, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt (die Eintragung der bevollmächtigten Person in diesen Antrag genügt) und von der bevollmächtigten Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden. | |||||||||
|
|||||||||
| Erklärung des Bevollmächtigten (nicht vom Wahlberechtigten auszufüllen) |
|||||||||
| Hiermit versichere ich (Name, Vorname) |
|||||||||
| dass ich nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der Empfangnahme vertrete und bestätige den Erhalt der Unterlagen. | |||||||||
|
|||||||||
| –
1) Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen. Wahlscheinanträge so rechtzeitig versenden, dass sie spätestens am zweiten Tag vor der Wahl, 15 Uhr bei der angegebenen Gemeindebehörde eingehen.
2) Angaben sind von der Gemeinde voreinzutragen.
3) Zutreffendes bitte ankreuzen.
4) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist (§ 27 Absatz 3 Bundeswahlordnung).
|
|||||||||
| 1. | Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde - | ||||
| die Wahlbezirke der Gemeinde .................................................................................................................................................. | |||||
| wird in der Zeit vom ..............................................bis ................................................................................................................. (20. bis 16. Tag vor der Wahl) |
|||||
| während der allgemeinen Öffnungszeiten1) | |||||
| ................................................................................................................................................................................................................................................................2) | |||||
| (Ort der Einsichtnahme) | |||||
| für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.3) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. |
|||||
| 2. | Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, | ||||
| spätestens am ........................................................................ bis ................................................... Uhr, bei der Gemeindebehörde4) (16. Tag vor der Wahl) |
|||||
| Einspruch einlegen. | |||||
| Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. | |||||
| 3. | Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum ......................................................................... | ||||
| ....................................................................... eine Wahlbenachrichtigung. (21. Tag vor der Wahl) |
|||||
| Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. |
|||||
| 4. | Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis .............................................................................................................................................. (Nummer und Name) |
||||
| durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises | |||||
| oder | |||||
| durch | |||||
| Briefwahl | |||||
| teilnehmen. | |||||
| 5. | Einen Wahlschein erhält auf Antrag | ||||
| 5.1 | ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | ||||
| 5.2 | ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | ||||
| a) | wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum .............................) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum .............................) versäumt hat, | ||||
| b) | wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist, | ||||
| c) | wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. | ||||
| Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum ..................................................................................., | |||||
| ........................................................................ 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. (2. Tag vor der Wahl) |
|||||
| Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. |
|||||
| 6. | Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte | ||||
| - | einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, | ||||
| - | einen amtlichen Stimmzettelumschlag, | ||||
| - | einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und | ||||
| - | ein Merkblatt für die Briefwahl. | ||||
| Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von ..........5) unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. |
|||||
| ................................, den .......................... Die Gemeindebehörde |
|||||
| ................................................................... | |||||
_______________
–
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| ........................................................... , den ............................................... |
| ............................................................................... ..................................... |
| (Bezeichnung der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, Anschrift und Dienststunden) |
| Gemeinde .................................................... | Wahlbezirk .............................................. |
| Kreis ........................................................... | |
| Wahlkreis .................................................... | |
| Land ........................................................... | |
| Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses | |
| für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ............................ | |
| Das Wählerverzeichnis umfasst ................. Blätter. | |||||||
| Berichtigt gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 der Bundes- wahlordnung2) |
Berichtigt gemäß § 53 Abs. 2 Satz 3 der Bundes- wahlordnung3) |
||||||
| Kennbuchstabe | |||||||
|
Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk "W" (Wahlschein) |
............... Personen | ............... Personen | ............... Personen | |||
|
Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk "W" (Wahlschein) |
............... Personen | ............... Personen | ............... Personen | |||
|
Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragen |
............... Personen | ............... Personen | ............... Personen | |||
| ____ |
____ |
||||||
| ..................................., (Ort) |
..................................., (Ort) |
||||||
| den .......................... | den .......................... | ||||||
| Der Wahlvorsteher |
Der Wahlvorsteher |
||||||
| ................................... | ................................... | ||||||
| (Dienstsiegel) | ......................................................., den ..................................... Die Gemeindebehörde |
||||||
| ...................................................................................................... | |||||||
| Wahlschein für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ..................................................................................................................................................................... | |||||||||
| (Zu den Ziffern1) bis4) finden Sie Hinweise in den Erläuterungen) | |||||||||
| Nur gültig für den Wahlkreis ...................................................... | |||||||||
| Herr/Frau | |||||||||
| Wahlschein-Nr. ............................................................................................. |
|||||||||
| .............................................................................. | Wählerverzeichnis-Nr. ................................................................................. | ||||||||
| .............................................................................. | oder vorgesehener Wahlbezirk | ||||||||
| .............................................................................. | ...................................................................................................... | ||||||||
| .............................................................................. | |
||||||||
| geboren am ................................................................................................... |
|||||||||
| 2) wohnhaft in (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) ...................................................................................................................................................................................................... | |||||||||
| kann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem oben genannten Wahlkreis teilnehmen | |||||||||
| |||||||||
| ..................................................., den ................................................ Die Gemeindebehörde |
|||||||||
| (Dienstsiegel) | |||||||||
| ............................................................................................................ (Unterschrift des mit der Erteilung des Wahlscheines beauftragten Bediensteten der Gemeinde/kann bei automatischer Erstellung des Wahlscheines entfallen) |
|||||||||
| |||||||||
| Versicherung an Eides statt zur Briefwahl3) | |||||||||
| Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter/der Verwaltungsbehörde des Kreises/der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den beigefügten Stimmzettel persönlich - als Hilfsperson4) gemäß dem erklärten Willen des Wählers - gekennzeichnet habe. | |||||||||
| Unterschrift des Wählers/der Wählerin | - oder - | Unterschrift der Hilfsperson4) | |||||||
| ................................................................................................................................................... (Datum, Vor- und Familienname) |
............................................................................................................................... (Datum, Vor- und Familienname) |
||||||||
| Weitere Angaben in Blockschrift! |
|||||||||
| ...................................................................................................................................... (Vor- und Familienname) |
|||||||||
| ...................................................................................................................................... (Straße, Hausnummer) |
|||||||||
| ...................................................................................................................................... (Postleitzahl) (Wohnort) |
|||||||||
Erläuterungen
–| Stimmzettelumschlag für die Briefwahl In diesen Stimmzettelumschlag nur den Stimmzettel einlegen, sodann den Stimmzettelumschlag zukleben. |
||
| Nur den Stimmzettel einlegen und den Stimmzettelumschlag zukleben. Sodann
in den roten Wahlbriefumschlag einlegen |
|||
| Ausgabestelle: ............................................................................................ (Gemeindebehörde, Ort) |
|||||||
| Wahlschein-Nr.: |
|
||||||
| ______________________________________________________ | |||||||
| Wahlbezirk: ..................................................................................................1) | |||||||
| Wahlbrief | |||||||
| An | |||||||
| ...............................................................................3) | |||||||
| ...............................................................................4) | |||||||
| ...............................................................................5) |
|||||||
| In diesen Wahlbriefumschlag müssen Sie einlegen |
||||||||
| 1. | den Wahlschein | |||||||
| und | ||||||||
| 2. | den verschlossenen weißen Stimmzettelumschlag | |||||||
| mit dem darin befindlichen Stimmzettel. | ||||||||
| Sodann den Wahlbriefumschlag zukleben. | ||||||||
| Den Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr bei dem auf der Vorderseite angegebenen Empfänger eingeht! |
||||||||
| Der Wahlbrief kann auch dort6)abgegeben werden. | ||||||||
| Die Versendung durch …………………2) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich. |
||||||||
____________________
–Sehr geehrte Wählerin!
Sehr geehrter Wähler!
Anbei erhalten Sie die Unterlagen für die Wahl zum ……………………………… Deutschen Bundestag in dem auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreis:
| 1. | den Wahlschein, | 3. | den amtlichen weißen Stimmzettelumschlag, |
| 2. | den amtlichen weißen Stimmzettel, | 4. | den amtlichen roten Wahlbriefumschlag. |
Sie können an der Wahl teilnehmen
Nach § 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes darf jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird nach § 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bitte nachstehende „Wichtige Hinweise für Briefwähler“ und umseitigen „Wegweiser für die Briefwahl“ genau beachten.
Wichtige Hinweise für Briefwähler:
__________

(+++ Anlage 12: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit der Änderungsanweisung soll diese Anlage die aus dem Anhang 3 zu Art. 1 Nr. 50 Buchst. d V v. 12.9.2024 I Nr. 283 verkündete Gesamtfassung erhalten; eine Korrektur soll erfolgen +++)
| An den Kreiswahlleiter |
||
| ........................................................................................................................................... |
|
|
| ........................................................................................................................................... |
| A. … (Name der Partei und Anschrift – in der Regel des Landesverbandes – sowie ihre Kurzbezeichnung) oder B. … (Kennwort des anderen Kreiswahlvorschlags (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes)) ............................................................................................................................................................................................................................................................................................ | |||
| .................................................................................................................................................................................................................................................................................................... | |||
| für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ......................................................................................................................................................................................................................... | |||
| im Wahlkreis ........................................................................................................................................................................................................................................................................... | |||
| (Nummer und Name) | |||
| 1. | Auf Grund der §§ 18ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 34 der Bundeswahlordnung wird als Bewerber vorgeschlagen: | ||
| Familienname: | .............................................................................................................................................................................................................. | ||
| Vornamen: | .............................................................................................................................................................................................................. | ||
| Geburtsdatum: | .............................................................................................................................................................................................................. | ||
| Geburtsort: | .............................................................................................................................................................................................................. | ||
| Beruf oder Stand: | .............................................................................................................................................................................................................. | ||
| Anschrift (Hauptwohnung) | |||
| Straße, Hausnummer: | .............................................................................................................................................................................................................. | ||
| Postleitzahl, Wohnort: | .............................................................................................................................................................................................................. | ||
| 2. | Vertrauensperson für den Kreiswahlvorschlag ist: | ||
| ......................................................................................................................................................................................................................................................................................... | |||
| (Familienname, Vornamen) | |||
| ......................................................................................................................................................................................................................................................................................... | |||
| (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) | |||
| Stellvertretende Vertrauensperson ist: | |||
| ......................................................................................................................................................................................................................................................................................... | |||
| (Familienname, Vornamen) | |||
| ......................................................................................................................................................................................................................................................................................... | |||
| (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) | |||
| 3. | Dem Kreiswahlvorschlag sind .......................... Anlagen beigefügt, und zwar | ||
| a) | Zustimmungserklärung des Bewerbers mit der Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft des Bewerbers einer Partei, | ||
| b) | Bescheinigung der Wählbarkeit des Bewerbers, | ||
| c) | .................... Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages1), soweit diese nicht als Mitglied des Vorstandes des Landesverbandes einer Partei oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, als Mitglieder von Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnen, | ||
| d) | eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nebst Versicherung an Eides statt (§ 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes)2), | ||
| e) | der Nachweis, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.3) | ||
| ....................................................., den ............................................... | |||
(Unterschriften von drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei3) oder von drei Wahlberechtigten4))
| .......................................................................................... | .......................................................................................... | .......................................................................................... |
| .......................................................................................... | .......................................................................................... | .......................................................................................... |
| (Vor- und Familienname in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift |
(Vor- und Familienname in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift) |
(Vor- und Familienname in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift) |
| .......................................................................................... | .......................................................................................... | .......................................................................................... |
| (Funktion)5) | (Funktion)5) | (Funktion)5) |
_________________
–Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Zu Kreiswahlvorschlägen von Parteien dürfen Unterschriften erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Kreiswahlvorschlag unterstützen. Wer mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, macht sich nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetzbuches strafbar.
| (Dienstsiegel der Dienststelle des Kreiswahlleiters) |
Ausgegeben | |
| |
||
| Der Kreiswahlleiter |
| Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift | |||||
| A oder B |
den Kreiswahlvorschlag der .......... | (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung) |
|||
| den Kreiswahlvorschlag der .......... | (Kennwort des anderen Kreiswahlvorschlages) |
||||
| |||||
| in dem .......... | (Familienname, Vornamen, Wohnort – Hauptwohnung –)1) | ||||
| als Bewerber im Wahlkreis .......... | (Nummer und Name) | ||||
| benannt ist. | |||||
| (Familienname) | |||||
| (Vornamen) |
(Geburtsdatum) |
||||
| (Straße und Hausnummer – Hauptwohnung –)2) | |||||
| (Postleitzahl, Wohnort – Hauptwohnung –)2) | |||||
| Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird.3) | |||||
| (Datum) |
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift) |
||||
Zusatz für A
| Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift | |||||||||
| |||||||||
| (Datum) |
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift) |
||||||||
(Nicht vom Unterzeichner auszufüllen)
Der/Die vorstehende Unterzeichner(in) ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die sonstigen Voraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im oben bezeichneten Wahlkreis wahlberechtigt.
| (Dienstsiegel) | |
|
| Die Gemeindebehörde | ||
| |
Datenschutzhinweise auf der Rückseite
Rückseite
des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag)
Die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten sind notwendig, um die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 20 Absatz 2 Bundeswahlgesetz und § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer Daten ist die Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei oder der Unterstützungsunterschriften sammelnde Einzelbewerber (§ 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz)
(
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:
Sofern Sie keine Bescheinigung Ihres Wahlrechts beigefügt und Ihr Einverständnis in die Einholung der Bescheinigung des Wahlrechts gegeben haben, lässt die Partei oder der Einzelbewerber Ihre Wahlberechtigung durch die Gemeindebehörden prüfen, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Anschließend reicht die Partei oder der Einzelbewerber die Unterstützungsunterschriften beim Kreiswahlleiter ein. Dieser übergibt sie dem Kreiswahlausschuss, der über die Zulassung des Kreisvorschlages entscheidet.
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können Ihre Daten auch dem Landeswahlausschuss, dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter übermittelt werden.
Im Falle von Wahleinsprüchen können Ihre Daten auch dem Deutschen Bundestag, den sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie dem Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch anderen Gerichten übermittelt werden.
Dieses Formblatt wird nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl vernichtet, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können, vgl. § 90 Absatz 2 Bundeswahlordnung.
Im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen Ihnen bestimmte Rechte nach Maßgabe der DSGVO zu. Sie haben gemäß Artikel 15 DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Ein Recht auf Berichtigung steht Ihnen gemäß Artikel 16 DSGVO zu, sofern Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig sind. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Sie gemäß Artikel 17 DSGVO die Löschung Ihrer Daten oder gemäß Artikel 18 DSGVO die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 DSGVO können Sie Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen.
Liegt aus Ihrer Sicht ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, haben Sie zudem das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Partei oder den Einzelbewerber zu beschweren.
__________
| Herr/Frau | |
| Familienname: | .......... |
| Vornamen: | .......... |
| Geburtsdatum: | .......... |
| Anschrift (Hauptwohnung) | |
| Straße, Hausnummer: | .......... |
| Postleitzahl, Wohnort: | .......... |
| ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und | |
| ist im Wahlkreis .......... |
(Nummer und Name) |
| wahlberechtigt. | |
| (Dienstsiegel) | |
|
| Die Gemeindebehörde | ||
| .......... |
(+++ Anlage 14: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit der Änderungsanweisung soll diese Anlage die aus dem Anhang 4 zu Art. 1 Nr. 52 V v. 12.9.2024 I Nr. 283 verkündete Gesamtfassung erhalten; eine Korrektur soll erfolgen +++)
| Ich | |||
| Familienname: | |
||
| Vornamen: | |
||
| Geburtsdatum: | |
||
| Geburtsort: | |
||
| Beruf oder Stand: | |
||
| Anschrift (Hauptwohnung) | |||
| Straße, Hausnummer: | |
||
| Postleitzahl, Wohnort: | |
||
| stimme meiner Benennung als Bewerber im Kreiswahlvorschlag der | |||
| .......... (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort) | |||
| im Wahlkreis .......... |
.......... (Nummer und Name) |
||
| |||
| Ich versichere, dass ich für keinen anderen Wahlkreis meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben habe. | |||
| Ich habe außerdem meiner Benennung als Bewerber auf der Landesliste der | |||
| .......... (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung) | |||
| im Land .......... |
zugestimmt.2) | ||
| (Name des Landes) |
|||
| |
.......... (Persönliche und handschriftliche Unterschrift) |
| Die Zustimmung als Bewerber eines Kreiswahlvorschlages einer Partei gilt im Falle einer Nichtanerkennung der den Wahlvorschlag einreichenden Vereinigung als Partei auch als Zustimmung als Bewerber nach § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz. |
Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt, dass ich nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei bin.3)
| |
.......... (Persönliche und handschriftliche Unterschrift) |
Datenschutzhinweise auf der Rückseite
Rückseite
der Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages
Die mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten sind notwendig, um Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber eines Kreiswahlvorschlages nach § 20 Absatz 1 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig.
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist, außer bei anderen Kreiswahlvorschlägen im Sinne des § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz, die den Wahlvorschlag einreichende Partei
(..........
Die Partei reicht Ihre Zustimmungserklärung beim Kreiswahlleiter ein. Dieser übergibt sie dem Kreiswahlausschuss, der über die Zulassung des Kreiswahlvorschlages entscheidet.
Soweit Sie Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages im Sinne des § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz – also als Einzelbewerber – erteilt haben, ist der Kreiswahlleiter
(..........
für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten. Dieser übergibt sie dem Kreiswahlausschuss, der über die Zulassung des Kreiswahlvorschlages entscheidet.3)
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können Ihre Daten auch dem Landeswahlausschuss, dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter übermittelt werden.
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:
..........
Im Falle von Wahleinsprüchen können Ihre Daten auch dem Deutschen Bundestag, den sonstigen nach Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie dem Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch anderen Gerichten übermittelt werden.
Sofern der Kreiswahlvorschlag vom Kreiswahlausschuss zugelassen wird, werden Ihre Daten nach § 26 Absatz 3 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 36 Bundeswahlordnung und durch die Erstellung der Stimmzettel nach § 30 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 45 Bundeswahlordnung öffentlich bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 86 Bundeswahlordnung).
Diese Zustimmungserklärung kann 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können, vgl. § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung.
Im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen Ihnen bestimmte Rechte nach Maßgabe der DSGVO zu. Sie haben gemäß Artikel 15 DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Ein Recht auf Berichtigung steht Ihnen gemäß 16 DSGVO zu, sofern Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie als Einzelbewerber die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Sie gemäß Artikel 17 DSGVO die Löschung Ihrer Daten oder gemäß Artikel 18 DSGVO die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie als Einzelbewerber die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 DSGVO können Sie Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen.
Liegt aus Ihrer Sicht ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, haben Sie zudem das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Partei oder den Kreiswahlleiter zu beschweren.
–(+++ Anlage 15: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit der Änderungsanweisung soll diese Anlage die aus dem Anhang 5 zu Art. 1 Nr. 53 V v. 12.9.2024 I Nr. 283 verkündete Gesamtfassung erhalten; eine Korrektur soll erfolgen +++)
| Herr/Frau | |
| Familienname: | .......... |
| Vornamen: | .......... |
| Geburtsdatum: | .......... |
| Geburtsort: | .......... |
| Anschrift (Hauptwohnung) | |
| Straße, Hausnummer: | .......... |
| Postleitzahl, Wohnort: | .......... |
| ist am Wahltag nach den heute vorliegenden Erkenntnissen Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes und nicht nach § 15 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen. | |
| (Dienstsiegel) | |
|
| Die Gemeindebehörde | ||
| .......... |
| Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung der Wählbarkeit eingeholt wird.*) |
| |
||
| .......... (Persönliche und handschriftliche Unterschrift des Bewerbers) |
––––––––––
Datenschutzhinweise auf der Rückseite
Rückseite
der Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl zum Deutschen Bundestag
Ihre Angaben auf der Vorderseite sind notwendig, um Ihre Wählbarkeit nach § 15 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt bei einem Bewerber eines Kreiswahlvorschlages auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit den §§ 15, 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung, bei einem Bewerber einer Landesliste auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g DSGVO in Verbindung mit den §§ 15, 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Wählbarkeitsbescheinigung ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite ist die Gemeindebehörde, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Anschließend übergeben Sie Ihre Daten der Partei, als deren Bewerber Sie benannt werden.
Holt eine Partei auf Grundlage Ihres Einverständnisses die Bescheinigung Ihrer Wählbarkeit ein, ist die die Wählbarkeitsbescheinigung einholende Partei
(..........
verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten.
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:
..........
Bei Kreiswahlvorschlägen übermittelt die Partei Ihre Daten anschließend dem Kreiswahlleiter. Dieser übergibt sie dem Kreiswahlausschuss, der über die Zulassung des Kreiswahlvorschlages entscheidet.
Werden Sie als Bewerber einer Landesliste benannt, übermittelt die Partei Ihre Daten anschließend dem Landeswahlleiter. Dieser übergibt sie dem Landeswahlausschuss, der über die Zulassung der Landesliste entscheidet.
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können Ihre Daten auch dem Landeswahlausschuss, dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter, im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz dem Bundeswahlausschuss und dem Bundeswahlleiter übermittelt werden.
Im Falle von Wahleinsprüchen können Ihre Daten auch dem Deutschen Bundestag, den sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie dem Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch anderen Gerichten übermittelt werden.
Diese Bescheinigung kann 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können, vgl. § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung.
Im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen Ihnen bestimmte Rechte nach Maßgabe der DSGVO zu. Sie haben gemäß Artikel 15 DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Ein Recht auf Berichtigung steht Ihnen gemäß Artikel 16 DSGVO zu, sofern Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig sind. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Sie gemäß Artikel 17 DSGVO die Löschung Ihrer Daten oder gemäß Artikel 18 DSGVO die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 DSGVO können Sie Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen.
Liegt aus Ihrer Sicht ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, haben Sie zudem das Recht, sich bei der Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Partei oder die Gemeindebehörde zu beschweren.
__________
–(+++ Anlage 16: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit der Änderungsanweisung soll diese Anlage die aus dem Anhang 6 zu Art. 1 Nr. 54 V v. 12.9.2024 I Nr. 283 verkündete Gesamtfassung erhalten; eine Korrektur soll erfolgen +++)
| Felder bitte ausfüllen oder ☒ ankreuzen | ||
| ............................................., den ............................ (Ort) |
||
|
| Niederschrift1) über die Mitglieder-/Vertreterversammlung2)zur Aufstellung des Wahlkreisbewerbers |
| der .......................................................................... (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung) |
| für den Wahlkreis .................................................................................. (Nummer und Name) |
| zur Wahl zum ..................... Deutschen Bundestag |
| ......................................................................................................................................................................................................................................................................................................... (einberufende Stelle der Partei) | |
| hatte am .................................................................................................... durch .......................................................................................................................................................................... (Form der Einladung) |
| |
eine Mitgliederversammlung der Partei im Wahlkreis | ||
| (Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder.) | |||
| |
die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung | ||
| (Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 21 Abs. 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes für die Aufstellung des Wahlkreisbewerbers gewählt worden sind.) | |||
| |
die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung | ||
| (Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende Wahlen nach § 21 Abs. 1 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes gewählte Versammlung.) | |||
| auf den ................................................................, ........................................ Uhr, | |||
| nach ................................................................................................................................................................................................................................................................................................. | |||
| ......................................................................................................................................................................................................................................................................................................... (Anschrift des Versammlungsraumes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) | |||
| |
zum Zwecke der Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers | ||
| |
zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers | ||
| einberufen. | |||
| Erschienen waren ............................................... stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter.2)4) (Zahl) | |||
| Die Versammlung wurde geleitet von: | .................................................................................... (Vor- und Familienname) |
||
| Die Versammlung bestellte zum Schriftführer: | .................................................................................... (Vor- und Familienname) |
||
| Der Versammlungsleiter stellte fest, | |||
| 1. | dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Wahlkreis in der Zeit | ||
| vom .......................................................... bis .................................................................. | |||
| |
für die besondere Vertreterversammlung | ||
| |
für die allgemeine Vertreterversammlung | ||
| gewählt worden sind; | |||
| 2. | |
dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist; | |
| |
dass auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird; | ||
| 3. | |
dass nach der Satzung der Partei | |
| |
dass nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen | ||
| |
dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss | ||
| als Bewerber gewählt ist, wer5) ....................................................................................................................................................................................................................................... | |||
| .............................................................................................................................................................................................................................................................................................. | |||
| .............................................................................................................................................................................................................................................................................................. | |||
| 4. | dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimmzettel unbeobachtet den Namen des von ihm bevorzugten Bewerbers zu vermerken hat; | ||
| 5. | dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war; | ||
| 6. | dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen. | ||
| Als Bewerber wurden vorgeschlagen: | |||
| 1. | .............................................................................................................................................................................................................................................................................................. | ||
| 2. | .............................................................................................................................................................................................................................................................................................. | ||
| 3. | .............................................................................................................................................................................................................................................................................................. (Familiennamen, Vornamen, Anschriften) |
||
| Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den Namen des von ihnen gewünschten Bewerbers auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluss der Stimmabgabe wurde das Wahlergebnis festgestellt und verkündet. | |||
| Es erhielten: | |||
| 1. | .............................................................................................................................................................. | ......................................... Stimmen | |
| 2. | .............................................................................................................................................................. | ......................................... Stimmen | |
| 3. | .............................................................................................................................................................. (Familiennamen und Vornamen der Bewerber) |
......................................... Stimmen | |
| Stimmenthaltungen: | ......................................... | ||
| Ungültige Stimmen: | ......................................... | ||
| Zusammen: | ......................................... | ||
| Hiernach hat ...................................................................................................................................................................................................................................................................................... (Familienname und Vornamen des erfolgreichen Bewerbers) | |||
| — keiner der Vorgeschlagenen2) | |||
| die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten. | |||
| In einem 2. Wahlgang6)wurde zwischen folgenden Bewerbern | |||
| 1. | .............................................................................................................................................................................................................................................................................................. | ||
| 2. | .............................................................................................................................................................................................................................................................................................. | ||
| in der gleichen Weise wie beim 1. Wahlgang abgestimmt. | |||
| Dabei erhielten: | |||
| 1. | .............................................................................................................................................................. | ......................................... Stimmen | |
| 2. | .............................................................................................................................................................. (Familiennamen und Vornamen der Bewerber) |
......................................... Stimmen | |
| Stimmenthaltungen: | ......................................... | ||
| Ungültige Stimmen: | ......................................... | ||
| Zusammen: | ......................................... | ||
| Hiernach ist als Bewerber gewählt: | .......................................................................................................................................................................................................................... | |||
| .......................................................................................................................................................................................................................... | ||||
| .......................................................................................................................................................................................................................... (Familienname, Vornamen und Anschrift - Hauptwohnung -) |
||||
| Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden | |||
| |
nicht erhoben. | ||
| |
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden erläuternde Niederschriften gefertigt, die als Anlage(n) Nr. ................... bis Nr. ..................... beigefügt sind. | ||
| Die Versammlung beauftragte | .......................................................................................................................................................................................................................... | |||
| .......................................................................................................................................................................................................................... (Familiennamen und Vornamen von mindestens zwei Teilnehmern) |
||||
| neben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Anforderungen gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Bundeswahlgesetzes beachtet worden sind. | ||||
| Der Leiter der Versammlung | Der Schriftführer | ||
| ................................................................................................... | ................................................................................................... | ||
| ................................................................................................... (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift) |
................................................................................................... (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift) |
||
______________
–| Wir versichern dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises ......................................................................................................................................................................................................................... (Nummer und Name) | ||
| an Eides statt,1) | ||
| 1. | dass die Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung2) | |
| der .................................................................................................................................................................................................................................................................................................. (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung) |
||
| im Wahlkreis | ||
| am ................................................................................................................................................................................................................................................................................................... | ||
| in ..................................................................................................................................................................................................................................................................................................... (Ort) |
||
| in geheimer Abstimmung beschlossen hat, | ||
| ........................................................................................................................................................................................................................................................................................................ (Familienname, Vornamen, Anschrift - Hauptwohnung -) |
||
| ........................................................................................................................................................................................................................................................................................................ | ||
| als Bewerber im Kreiswahlvorschlag der vorbezeichneten Partei für den oben genannten Wahlkreis | ||
| zur Wahl zum .......... Deutschen Bundestag zu benennen; | ||
| 2. | dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war; | |
| 3. | dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. | |
| ....................................., den ................................ | ||
| Der Leiter der Versammlung | Die von der Versammlung bestimmten weiteren Teilnehmer für die Abgabe der Versicherung an Eides statt |
|
| ........................................................................................ | ........................................................................................ | |
| ......................................................................................... (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift) |
........................................................................................ | |
| ........................................................................................ | ||
| ........................................................................................ (Vor- und Familiennamen der Unterzeichner in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift) |
||
_______________
–| ............................................, den ................................... | |||
| I. | Zur Prüfung der eingereichten Kreiswahlvorschläge für die Bundestagswahl | ||
| am ................................................................................................................................................................................................................................................................................................. | |||
| im Wahlkreis ................................................................................................................................................................................................................................................................................ (Nummer und Name) |
|||
| und zur Entscheidung über ihre Zulassung trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahlausschuss zusammen. Es waren erschienen: | |||
| 1. | ............................................................................................................................................................................................... | als Vorsitzender/als stell- vertretender Vorsitzender |
|
| 2. | ............................................................................................................................................................................................... | als Beisitzer | |
| 3. | ............................................................................................................................................................................................... | als Beisitzer | |
| 4. | ............................................................................................................................................................................................... | als Beisitzer | |
| 5. | ............................................................................................................................................................................................... | als Beisitzer | |
| 6. | ............................................................................................................................................................................................... | als Beisitzer | |
| 7. | ............................................................................................................................................................................................... (Familiennamen, Vornamen, Wohnorte) |
als Beisitzer. | |
| Ferner waren zugezogen: | |||
| ............................................................................................................................................................................................................ | als Schriftführer | ||
| .................................................................................................................................................................................................... und | |||
| ............................................................................................................................................................................................................ | als Hilfskräfte. | ||
| Als Vertrauenspersonen für die Kreiswahlvorschläge waren erschienen: | |||
| 1. | Für .................................................................................................................................................................................................................................................................................... (Bezeichnung des Wahlvorschlages) |
||
| .......................................................................................................................................................................................................................................................................................... (Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) |
|||
| 2. | Für .................................................................................................................................................................................................................................................................................... (Bezeichnung des Wahlvorschlages) |
||
| .......................................................................................................................................................................................................................................................................................... (Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) |
|||
| usw. | |||
| II. | Der Vorsitzende eröffnete um ................................. die Sitzung damit, dass er die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies. Er stellte fest, dass Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 der Bundeswahlordnung öffentlich bekannt gemacht und die Vertrauenspersonen aller eingereichten Kreiswahlvorschläge schriftlich - telefonisch - geladen worden sind. | ||
| III. | Der Vorsitzende legte dem Kreiswahlausschuss folgende Kreiswahlvorschläge vor: | ||
| 1. | ................................................................................................................. eingegangen am ..................................................................................... ............................ Uhr | ||
| 2. | ................................................................................................................. eingegangen am ..................................................................................... ............................ Uhr | ||
| 3. | ................................................................................................................. eingegangen am ..................................................................................... ............................ Uhr | ||
| usw. | |||
| Er berichtete über das Ergebnis seiner Vorprüfung. | |||
| IV. | Anhand der auf den Kreiswahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, dass kein Kreiswahlvorschlag - folgende Kreiswahlvorschläge - verspätet eingegangen ist - sind -: | ||
| 1. | ................................................................................................................. eingegangen am ....................................................................................., ............................ Uhr | ||
| 2. | ................................................................................................................. eingegangen am ....................................................................................., ............................ Uhr. | ||
| Die Vertrauensperson(en) des/der betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge wurde(n) gehört. | |||
| Der Kreiswahlausschuss wies sodann diese(n) Wahlvorschlag/Wahlvorschläge durch Beschluss zurück. | |||
| V. | Bei der Prüfung der übrigen Kreiswahlvorschläge ergaben sich keine/folgende Mängel (Wahlvorschlag und Art des Mangels angeben): | ||
| ...................................................................................................................................................................................................................................................................................................... | |||
| ...................................................................................................................................................................................................................................................................................................... | |||
| ...................................................................................................................................................................................................................................................................................................... | |||
| Zu den festgestellten Mängeln des/der Wahlvorschlages/Wahlvorschläge wurde(n) die Vertrauensperson(en) des/der betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge gehört. | |||
| VI. | Auf Grund der festgestellten Mängel beschloss der Kreiswahlausschuss, folgende Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen: | ||
| 1. | ........................................................................................................................................................................................................................................................................................... | ||
| 2. | ........................................................................................................................................................................................................................................................................................... | ||
| usw. | |||
| VII. | Die Namen/Die Kurzbezeichnung der Parteien ................................................................................................................................................................................................................... ..................................................................................................................................................................................................................................................................................................... |
||
| ..................................................................................................................................................................................................................................................................................................... | |||
| gaben zu Verwechslungen Anlass. Der Bundeswahlausschuss hat in der Sitzung vom … eine Unterscheidungsbezeichnung beigefügt. | |||
| Die Vertrauensperson(en) des/der betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge wurde(n) dazu gehört. | |||
| VIII. | Bei dem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes) ……………………………… fehlte das Kennwort/war das Kennwort geeignet, Verwechslungen hervorzurufen/erweckte das Kennwort den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei. Zur Vermeidung von Verwechslungen beschloss der Wahlausschuss, dem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes) … den Bewerbernamen als Kennwort zu geben. | ||
| IX. | Der Kreiswahlausschuss beschloss sodann, folgende Kreiswahlvorschläge zuzulassen: | |||
| 1. | Kreiswahlvorschlag der | ...................................................................................................................................................................................................................................................... | ||
| (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort) | ||||
| ...................................................................................................................................................................................................................................................... | ||||
| (Familienname, Vornamen des Bewerbers) | ||||
| ...................................................................................................................................................................................................................................................... | ||||
| (Beruf oder Stand) | ||||
| ...................................................................................................................................................................................................................................................... | ||||
| (Geburtsdatum, Geburtsort) | ||||
| ...................................................................................................................................................................................................................................................... | ||||
| (Straße, Hausnummer) | ||||
| ...................................................................................................................................................................................................................................................... | ||||
| (Postleitzahl, Wohnort - Hauptwohnung -) | ||||
| ...................................................................................................................................................................................................................................................... | ||||
| (Postleitzahl, Wohnort - Hauptwohnung -) | ||||
| 2. | Kreiswahlvorschlag der | ...................................................................................................................................................................................................................................................... | ||
| ...................................................................................................................................................................................................................................................... | ||||
| ...................................................................................................................................................................................................................................................... | ||||
| ...................................................................................................................................................................................................................................................... | ||||
| ...................................................................................................................................................................................................................................................... | ||||
| ...................................................................................................................................................................................................................................................... | ||||
| usw. | ||||
| X. | Die Entscheidung des Kreiswahlausschusses erfolgte einstimmig./Der Kreiswahlausschuss beschloss mit Stimmenmehrheit./Bei Stimmengleichheit gab die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Sitzung war öffentlich. |
|||
| XI. | Der Kreiswahlleiter gab die Entscheidung des Kreiswahlausschusses unter der Bedingung, dass die Landesliste der einreichenden Partei nach § 28 des Bundeswahlgesetzes zugelassen wird, in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und wies auf den zulässigen Rechtsbehelf hin. | |||
| XII. | Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben: | |||
| Der Kreiswahlleiter .................................................................................................................. |
Die Beisitzer | |||
| 1. ............................................................................................... | ||||
| 2. ............................................................................................... | ||||
| Der Schriftführer .................................................................................................................. |
3. ............................................................................................... | |||
| 4. ............................................................................................... | ||||
| 5. ............................................................................................... | ||||
| 6. ............................................................................................... | ||||
| An den | ||||
| Landeswahlleiter |
|
|||
| ......................................................................... | ||||
| ......................................................................... | ||||
| Landesliste | ||||
| der Partei ...................................................................................................................................................................................................................................................................................... | ||||
| (Name der Partei und Anschrift - i.d.R. des Landesverbandes - sowie ihre Kurzbezeichnung) | ||||
| .......................................................................................................................................................................................................................................................................................................... | ||||
| für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ............................................................................................................................................................................................................................... | ||||
| 1. | Auf Grund der §§ 18ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 39 der Bundeswahlordnung werden als Bewerber für das Land .....................................................................................................................................................................................1)vorgeschlagen: |
|||||
| Lfd. Nr. |
Familienname - Vornamen |
Beruf oder Stand |
Geburtsdatum - Geburtsort |
Anschrift (Hauptwohnung) - Straße, Hausnummer - Postleitzahl, Wohnort |
||
| 1 | .................................................................... |
.............................. |
........................................................ |
|||
| .................................................................... | .............................. | ........................................................ | ||||
| 2 | .................................................................... |
.............................. |
........................................................ |
|||
| .................................................................... | .............................. | ........................................................ | ||||
| usw. | ||||||
| 2. | Vertrauensperson für die Landesliste ist: | |||||
| ............................................................................................................................................................................................................................................................................................. | ||||||
| (Familienname, Vorname) | ||||||
| ............................................................................................................................................................................................................................................................................................. | ||||||
| (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) | ||||||
| Stellvertretende Vertrauensperson ist: | ||||||
| ............................................................................................................................................................................................................................................................................................. | ||||||
| (Familienname, Vorname) | ||||||
| ............................................................................................................................................................................................................................................................................................. | ||||||
| (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) | ||||||
| 3. | Der Landesliste sind ..................... Anlagen beigefügt, und zwar | |||||
| a) | ................. Zustimmungserklärungen mit den Versicherungen an Eides statt zur Parteimitgliedschaft der Bewerber, | |||||
| b) | ................. Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerber, | |||||
| c) | Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner,2) | |||||
| d) | eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nebst Versicherung an Eides statt (§ 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes), | |||||
| e) | eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände.3) | |||||
| ............................................, den .................................. | ||||||
| (Persönliche und handschriftliche Unterschriften von drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei3)4)) | ||||||
| ........................................................................... (Name) |
........................................................................... (Name) |
........................................................................... (Name) |
||||
| ........................................................................... (Funktion) |
........................................................................... (Funktion) |
........................................................................... (Funktion) |
||||
__________________
–Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Unterschriften dürfen erst gesammelt werden, wenn die Landesliste aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur eine Landesliste unterstützen. Wer mehrere Landeslisten unterzeichnet, macht sich nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetzbuches strafbar.
| (Dienstsiegel der Dienststelle des Landeswahlleiters) |
Ausgegeben | |
| |
||
| Der Landeswahlleiter |
| Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift die Landesliste der Partei | |||
| .......... (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung) | |||
| |||
| für das Land .......... | (Name des Landes) |
||
| (Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen) | |||
| Familienname: | .......... |
||
| Vornamen: | .......... |
||
| Geburtsdatum: | .......... |
||
| Anschrift (Hauptwohnung) | |||
| Straße, Hausnummer1): | .......... |
||
| Postleitzahl, Wohnort1): | .......... |
||
| Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird.2) | |||
| |
||
| .......... (Persönliche und handschriftliche Unterschrift) |
||
| (Nicht vom Unterzeichner auszufüllen) | ||
Der/Die vorstehende Unterzeichner(in) ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im oben bezeichneten Land wahlberechtigt.
| (Dienstsiegel) | |
|
| Die Gemeindebehörde | ||
| .......... |
__________
Datenschutzhinweise auf der Rückseite
Rückseite
des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste)
Die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten sind notwendig, um die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 27 Absatz 1 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit den §§ 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten ist die Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei
(..........
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:
..........
Sofern Sie keine Bescheinigung Ihres Wahlrechts beigefügt haben, lässt die Partei Ihre Wahlberechtigung durch die Gemeindebehörde prüfen, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Anschließend reicht die Partei die Unterstützungsunterschriften beim Landeswahlleiter ein. Dieser übergibt sie dem Landeswahlausschuss, der über die Zulassung der Landesliste entscheidet.
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können Ihre Daten auch dem Bundeswahlausschuss und dem Bundeswahlleiter übermittelt werden.
Im Falle von Wahleinsprüchen können Ihre Daten auch dem Deutschen Bundestag, den sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie dem Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch anderen Gerichten übermittelt werden.
Dieses Formblatt wird nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl vernichtet, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können, vgl. § 90 Absatz 2 Bundeswahlordnung.
Im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen Ihnen bestimmte Rechte nach Maßgabe der DSGVO zu. Sie haben gemäß Artikel 15 DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Ein Recht auf Berichtigung steht Ihnen gemäß Artikel 16 DSGVO zu, sofern Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig sind. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Sie gemäß Artikel 17 DSGVO die Löschung Ihrer Daten oder gemäß Artikel 18 DSGVO die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 DSGVO können Sie Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen.
Liegt aus Ihrer Sicht ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, haben Sie zudem das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Partei zu beschweren.
__________
| Herr/Frau | |
| Familienname: | .......... |
| Vornamen: | .......... |
| Geburtsdatum: | .......... |
| Anschrift (Hauptwohnung) | |
| Straße, Hausnummer: | .......... |
| Postleitzahl, Wohnort: | .......... |
| ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und | |
| ist im Land .......... |
.......... (Name des Landes) |
| wahlberechtigt. | |
| (Dienstsiegel) | |
|
| Die Gemeindebehörde | ||
| |
(+++ Anlage 21: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit der Änderungsanweisung soll diese Anlage die aus dem Anhang 6 zu Art. 1 Nr. 54 V v. 12.9.2024 I Nr. 283 verkündete Gesamtfassung erhalten; eine Korrektur soll erfolgen +++)
| Ich | |||
| Familienname: | .......... |
||
| Vornamen: | .......... |
||
| Geburtsdatum: | .......... |
||
| Geburtsort: | .......... |
||
| Beruf oder Stand: | .......... |
||
| Anschrift (Hauptwohnung) | |||
| Straße, Hausnummer: | .......... |
||
| Postleitzahl, Wohnort: | .......... |
||
| stimme meiner Benennung als Bewerber in der Landesliste der | |||
| .......... (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung) |
|||
| für das Land .......... | (Name des Landes) |
||
| |||
| Ich versichere, dass ich für keine andere Landesliste im Wahlgebiet meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben habe. | |||
| Ich versichere gegenüber dem Landeswahlleiter an Eides statt, dass ich nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei und kein Bewerber nach § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes bin.2) | |||
| Ich habe außerdem meiner Benennung als Bewerber in dem Kreiswahlvorschlag der .......... | |||
| (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort) | |||
| für den Wahlkreis .......... | zugestimmt.3) | ||
| (Nummer und Name) | |||
| |
.......... (Persönliche und handschriftliche Unterschrift) |
__________
Datenschutzhinweise auf der Rückseite
Rückseite
der Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste
Die mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten sind notwendig, um Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber einer Landesliste nach § 27 Absatz 4 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit den §§ 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig.
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist die den Wahlvorschlag einreichende Partei
(..........
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:
..........
Die Partei reicht Ihre Zustimmungserklärung beim Landeswahlleiter ein. Dieser übergibt sie dem Landeswahlausschuss, der über die Zulassung der Landesliste entscheidet.
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können Ihre Daten auch dem Bundeswahlleiter und dem Bundeswahlausschuss übermittelt werden.
Im Falle von Wahleinsprüchen können Ihre Daten auch dem Deutschen Bundestag, des sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie dem Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch anderen Gerichten übermittelt werden.
Sofern die Landesliste vom Landeswahlausschuss zugelassen wird, werden Ihre Daten nach § 28 Absatz 3 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 43 Bundeswahlordnung und durch die Erstellung der Stimmzettel nach § 30 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 45 Bundeswahlordnung öffentlich bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 86 Bundeswahlordnung).
Diese Zustimmungserklärung kann 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können, vgl. § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung.
Im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen Ihnen bestimmte Rechte nach Maßgabe der DSGVO zu. Sie haben gemäß Artikel 15 DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Ein Recht auf Berichtigung steht Ihnen gemäß Artikel 16 DSGVO zu, sofern Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig sind. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Sie gemäß Artikel 17 DSGVO die Löschung Ihrer Daten oder gemäß Artikel 18 DSGVO die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 DSGVO können Sie Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen.
Liegt aus Ihrer Sicht ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, haben Sie zudem das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Partei zu beschweren.
_________
–(+++ Anlage 22: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit der Änderungsanweisung soll diese Anlage die aus dem Anhang 8 zu Art. 1 Nr. 61 Buchst. b V v. 12.9.2024 I Nr. 283 verkündete Gesamtfassung erhalten; eine Korrektur soll erfolgen +++)
| Felder bitte ausfüllen oder ☒ ankreuzen | ................................................................., den ................. (Ort) |
||
|
| .......................................................................................................................................................................................................................................................................................................... (einberufende Stelle der Partei) |
| hatte am ........................................................................................... durch .................................................................................................................................................................................... (Form der Einladung) |
| |
eine Mitgliederversammlung der Partei im Land | |
| (Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber für eine Landesliste ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Land zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder.) | ||
| |
die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung | |
| (Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes im Land für die Aufstellung der Bewerber einer Landesliste für das Land gewählt worden sind.) | ||
| |
die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung | |
| (Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende Wahlen nach § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes gewählt worden sind.) | ||
| auf den ............................................................., .......................................... Uhr, | ||
| nach ............................................................................................................................................................................................................................................................................................... | ||
| ........................................................................................................................................................................................................................................................................................................ (Anschrift des Versammlungsraumes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) | ||
| zum Zwecke der Aufstellung einer Landesliste einberufen. | ||
| Erschienen waren ............................ stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter.1)3) (Zahl) | ||
| Die Versammlung wurde geleitet von: | ................................................................................................................................. (Vor- und Familienname) |
| Die Versammlung bestellte zum Schriftführer: | ................................................................................................................................. (Vor- und Familienname) |
| Der Versammlungsleiter stellte fest, | ||
| 1. | dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Land | |
| in der Zeit vom .............................................................. bis ...................................................................... | ||
| |
für die besondere Vertreterversammlung | |
| |
für die allgemeine Vertreterversammlung | |
| gewählt worden sind; | ||
| 2. | |
dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist |
| |
dass auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird; | |
| 3. | |
dass nach der Satzung der Partei |
| |
dass nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen | |
| |
dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss |
|
| als Bewerber gewählt ist, wer4)............................................................................................................................................................................................................................................. | ||
| .................................................................................................................................................................................................................................................................................................. | ||
| ................................................................................................................................................................................................................................................................................................... | ||
| 4. | dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber(s) und die Reihenfolge zu vermerken hat; | |
| 5. | dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war; | |
| 6. | dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen. | |
| Die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge wurden in der Weise durchgeführt, dass über die Bewerber | ||
| 1. | Nr. ............................................................................................................................................................................................................................................................... einzeln | |
| 2. | Nr. ....................................................................................................................................................................................................................................................... gemeinsam | |
| mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber(s) auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluss der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die gewählten Bewerber ermittelt und das Wahlergebnis bekannt gegeben. Die einzelnen Wahlgänge ergaben, dass für die Landesliste folgende Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge aufgestellt sind:5) | ||
| Lfd. Nr. |
Familienname - Vornamen |
Beruf oder Stand |
Geburtsdatum - Geburtsort |
Anschrift (Hauptwohnung) - Straße, Hausnummer - Postleitzahl, Wohnort |
| 1 | .............................................................. |
.......................................... |
.......................................................................... |
|
| .............................................................. | .......................................... | .......................................................................... | ||
| 2 | .............................................................. |
.......................................... |
.......................................................................... |
|
| .............................................................. | .......................................... | .......................................................................... |
usw.
| Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden | ||
| |
nicht erhoben. | |
| |
erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden Niederschriften gefertigt, die als Anlage(n) Nr. ........................................................... bis Nr. ........................................... beigefügt sind. |
|
| Die Versammlung beauftragte | ............................................................................................................................................................... | |
| ............................................................................................................................................................... (Familiennamen und Vornamen von mindestens zwei Teilnehmern) |
||
| neben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Anforderungen gemäß § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Bundeswahlgesetzes beachtet worden sind. | ||
| Der Leiter der Versammlung | Der Schriftführer | |
| ............................................................................... | ..................................................................................................................... | |
| ............................................................................... (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift) |
..................................................................................................................... (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift) |
|
___________________
–Wir versichern dem Landeswahlleiter des Landes .....................................................................................................................................................................................................................
(Name des Landes)
an Eides statt,1)
| 1. | dass die Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung2) |
| der ......................................................................................................................................................................................................................................................................................... (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung) |
|
| im Land | |
| am ......................................................................................................................................................................................................................................................................................... | |
| in ........................................................................................................................................................................................................................................................................................... (Ort) |
|
| die Bewerber für die Landesliste der vorbezeichneten Partei | |
| und ihre Reihenfolge auf der Landesliste | |
| für das oben genannte Land | |
| zur Wahl zum ................... Deutschen Bundestag | |
| in geheimer Abstimmung | |
| festgelegt hat; | |
| 2. | dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war; |
| 3. | dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. |
| ....................................................., den ................................. | |
| Die Leiter der Versammlung | Die von der Versammlung bestimmten weiteren Teilnehmer für die Abgabe der Versicherung an Eides statt |
| ................................................................................................ | ................................................................................................ |
| ................................................................................................ (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift) |
................................................................................................ |
| ................................................................................................ | |
| ................................................................................................ (Vor- und Familiennamen der Unterzeichner in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift) |
______________________
–| 1. | Am ............................................................ | ||
| findet die | |||
| Wahl zum ............ Deutschen Bundestag | |||
| statt. | |||
| Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.1) | |||
| 2. | Die Gemeinde2)bildet einen Wahlbezirk. | ||
| Der Wahlraum wird in ..................................................................................................... eingerichtet. | |||
| Die Gemeinde3)ist in folgende ....................................................................... Wahlbezirke eingeteilt: (Zahl) |
|||
| Wahlbezirk 1: | Ortsteil östlich der Bahnlinie G-P | ||
| Wahlraum: | Realschule in der Hauptstraße | ||
| Wahlbezirk 2: | Ortsteil westlich der Bahnlinie G-P | ||
| Wahlraum: | Saal der Gastwirtschaft "Zum Löwen" | ||
| Wahlbezirk 3: | Teilort N. | ||
| Wahlraum: | Grundschule des Teilortes N. | ||
| Die Gemeinde4)ist in ....................................................................... allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.5) (Zahl) |
|||
| In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom ..................................... bis ................................................. übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. | |||
| Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um ........................................ Uhr in ............................................................... zusammen. | |||
| 3. | Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. | ||
| Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. | |||
| Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. | |||
| Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. | |||
| Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. | |||
| Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer | |||
| a) | für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, | ||
| b) | für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. | ||
| Der Wähler gibt | |||
| seine Erststimme in der Weise ab, | |||
| dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, | |||
| und seine Zweitstimme in der Weise, | |||
| dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. | |||
| Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. | |||
| 4. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. | ||
| 5. | Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, | ||
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder | ||
| b) | durch Briefwahl | ||
| teilnehmen. | |||
| Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. | |||
| 6. | Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes). | ||
| Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes). | |||
| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches). | |||
| .........................................., den ............................... | |||
| Die Gemeindebehörde | |||
| .................................................................................... | |||
_____________________
–Wahlbezirk (Name oder Nr.)1)...........................................................
Briefwahlvorstand Nr.1)......................................................................
Gemeinde/Kreis1)..............................................................................
Wahlkreis/Land1)................................................................................
| Die Meldung ist auf schnellstem Wege (z.B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege) zu erstatten: | |||
| vom Wahlvorsteher an Gemeindebehörde/Kreiswahlleiter, | |||
| von der Gemeindebehörde an Kreisverwaltungsbehörde/Kreiswahlleiter, | |||
| vom Briefwahlvorsteher an Gemeindebehörde/Kreisverwaltungsbehörde/Kreiswahlleiter, | |||
| vom Kreiswahlleiter an Landeswahlleiter, | |||
| vom Landeswahlleiter an Bundeswahlleiter. | |||
|
2) | ||
|
Wahlberechtigte3) | ................................ | |
|
Wähler (nur Urnenwahl/nur Briefwahl/Urnen- und Briefwahl)1) | ................................ | |
|
Ungültige Erststimmen | ................................ | |
|
Gültige Erststimmen | ................................ | |
| Von den gültigen Erststimmen entfallen auf | |||
|
Stimmenzahl | ||
|
1. ......................................................................... | ................................ | |
|
2. ......................................................................... (usw. lt. Stimmzettel) |
................................ | |
| Zusammen | ................................ | ||
| Als Bewerber mit den meisten Erststimmen wird der Bewerber nach § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz festgestellt4) | |||
| ......................................................................... | ................................ | ||
|
Ungültige Zweitstimmen | ................................ | |
|
Gültige Zweitstimmen | ................................ | |
| Von den gültigen Zweitstimmen entfallen auf | |||
|
Stimmenzahl | ||
|
1. ......................................................................... |
................................ | |
|
2. ......................................................................... (usw. lt. Stimmzettel) |
................................ | |
| Zusammen | ................................ | ||
| .............................................................................. (Unterschrift) |
|||
| Bei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind. | |||
| Durchgegeben: | Uhrzeit: | Aufgenommen: | |
| ....................................... (Unterschrift des Meldenden) |
............................................................. | ......................................... (Unterschrift des Aufnehmenden) |
|
| Die Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben. | |||
__________________
–Land .............................................................................
| 1. | Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Bundestagswahl im Land ....................................................................................................................................................................................................................................................................................... (Name des Landes) |
||
| trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Landeswahlausschuss zusammen. | |||
| Es waren erschienen: | |||
| 1. .............................................................................................................................. |
als Vorsitzender/als stellvertretender Vorsitzender |
||
| 2. .............................................................................................................................. | als Beisitzer | ||
| 3. .............................................................................................................................. | als Beisitzer | ||
| 4. .............................................................................................................................. | als Beisitzer | ||
| 5. .............................................................................................................................. | als Beisitzer | ||
| 6. .............................................................................................................................. | als Beisitzer | ||
| 7. .............................................................................................................................. | als Beisitzer | ||
| 8. .............................................................................................................................. | als in den Ausschuss berufener Richter des ................1) | ||
| 9. .............................................................................................................................. (Familienname, Vorname, Wohnort) |
als in den Ausschuss berufener Richter des ................1) | ||
| Ferner waren zugezogen: | |||
| .................................................................................................................................... | als Schriftführer sowie | ||
| ............................................................................................................................ und | |||
| .................................................................................................................................... | als Hilfskräfte | ||
| Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 der Bundeswahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden. | |||
| 2. | Dem Landeswahlausschuss lagen die insgesamt ................. Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der (Zahl) |
||
| Ergebnisse nach Wahlkreisen zur Einsichtnahme vor. | |||
| 2.1 | Nach den Wahlniederschriften waren besondere Vorkommnisse zu verzeichnen, die der Anlage zu entnehmen sind. | ||
| 2.2 | Der Landeswahlausschuss ermittelte, dass die Niederschriften der Kreiswahlausschüsse zu folgenden - keinen2) Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben: | ||
| ..................................................................................................................................................................................................................................................................................................... | |||
| ..................................................................................................................................................................................................................................................................................................... | |||
| Der Landeswahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen:3) | |||
| ..................................................................................................................................................................................................................................................................................................... | |||
| ..................................................................................................................................................................................................................................................................................................... | |||
| 2.3 | Der Landeswahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen3) in der Wahlniederschrift | ||
| - des Wahlvorstandes .............................................................................................................................................................................................................................................................. (nähere Bezeichnung) |
|||
| - des Briefwahlvorstandes ...................................................................................................................................................................................................................................................... (nähere Bezeichnung) |
|||
| - des Kreiswahlausschusses .................................................................................................................................................................................................................................................. (nähere Bezeichnung) |
|||
| vor und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en). | |||
| 3. | Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlkreise ergab folgendes Gesamtergebnis für das Land: | |||||
|
4) | |||||
|
Wahlberechtigte | ...................................................................... | ||||
|
Wähler | ...................................................................... | ||||
|
Ungültige Zweitstimmen | ...................................................................... | ||||
|
Gültige Zweitstimmen5) | ...................................................................... | ||||
| Von den gültigen Zweitstimmen5) entfielen auf die Landeslisten der | Stimmen | |||||
|
........................................................................................................................................................ | .................................................... | ||||
|
........................................................................................................................................................ | .................................................... | ||||
|
........................................................................................................................................................ | .................................................... | ||||
|
........................................................................................................................................................ (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung) |
.................................................... | ||||
| usw. | ||||||
| 4. | Vorläufig als gewählt werden folgende Bewerber festgestellt: Vorläufig gewählte Wahlkreisbewerber: | |||||
| ........................................................................................................................................................ | ||||||
| (Familienname, Vornamen des Bewerbers sowie Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort) usw. Vorläufig gewählte Landeslistenbewerber: |
||||||
| ........................................................................................................................................................ | ||||||
| (Familienname, Vornamen des Bewerbers sowie Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung) | ||||||
| 5. | Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Zusammenstellung6) nach Wahlkreisen vom Landeswahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben. | |||||
| 6. | Der Landeswahlleiter gab das Wahlergebnis des Landes mündlich bekannt. | |||||
| Die Sitzung war öffentlich. | ||||||
| Vorstehende Niederschrift wurde vom Landeswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben: | ||||||
| ....................................., den ............................ (Ort) |
||||||
| Der Landeswahlleiter | Die Beisitzer | |||||
| 1. ................................................................ | ||||||
| ......................................................................................... | 2. ................................................................ | |||||
| 3. ................................................................ | ||||||
| Der Schriftführer | 4. ................................................................ | |||||
| 5. ................................................................ | ||||||
| ......................................................................................... | 6. ................................................................ | |||||
| Die in den Ausschuss berufenen Richter des ....................................................1) | ||||||
| 1. ................................................................ | ||||||
| 2. ................................................................ | ||||||
____________________
–