Bundeswahlordnung – BWO

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(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 18;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Vorderseite des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl*)


     
   





Stimmzettelumschlag

für die Briefwahl









In diesen Stimmzettelumschlag

nur den Stimmzettel einlegen,

sodann den Stimmzettelumschlag zukleben.












 
     



Rückseite des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl


     
   




Nur den Stimmzettel einlegen

und

den Stimmzettelumschlag zukleben.






Sodann



- den verschlossenen Stimmzettelumschlag und

- den Wahlschein mit der unterschriebenen

   Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl


in den roten Wahlbriefumschlag einlegen






 
     
*) Bei zeitgleichen Landtags- oder Kommunalwahlen können auf der Vorderseite des Stimmzettelumschlags nach dem Wort „Briefwahl“ die Wörter „bei der Bundestagswahl“ angefügt werden.
Neugefasst durch Bek. v. 19.4.2002 I 1376;
zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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