Bundeswahlordnung – BWO

arrow_left arrow_right

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 19;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Vorderseite des Wahlbriefumschlags

hellrot (maschinenlesbar)7)
             
  Ausgabestelle: ............................................................................................
                                                (Gemeindebehörde, Ort)
         
  Wahlschein-Nr.:      
 

Unentgeltliche
Beförderung in
Deutschland
durch2)

   
  ______________________________________________________        
  Wahlbezirk: ..................................................................................................1)        
       Wahlbrief    
             
    An      
             
    ...............................................................................3)  
    ...............................................................................4)  
    ...............................................................................5)

 
             

Rückseite des Wahlbriefumschlags


                 
                 
  In diesen Wahlbriefumschlag
müssen Sie einlegen
 
    1. den Wahlschein          
      und          
    2. den verschlossenen weißen Stimmzettelumschlag          
      mit dem darin befindlichen Stimmzettel.        
                 
      Sodann den Wahlbriefumschlag zukleben.    
           
  Den Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens
am Wahltag bis 18:00 Uhr bei dem auf der Vorderseite angegebenen
Empfänger eingeht!
   
  Der Wahlbrief kann auch dort6)abgegeben werden.    
  Die Versendung durch …………………2) innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland ist unentgeltlich.
   
           
                 

____________________

1) Wahlschein-Nr. oder Wahlbezirk müssen von der Ausgabestelle angegeben werden.
2) Gemäß § 36 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes ist von der Ausgabestelle der amtlich bekannt gemachte Postdienstleister einzusetzen. Die Gestaltung des Frankiervermerks erfolgt nach Absprache mit dem amtlich bekannt gemachten Postdienstleister.
3) Anstelle der Punktierung ist von der Ausgabestelle der Wahlbriefempfänger gemäß § 66 Abs. 2 BWO einzusetzen.
4) Anstelle der Punktierung ist von der Ausgabestelle die Anschrift (Straße und Hausnummer) des Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, dessen Postfach - einzusetzen.
5) Anstelle der Punktierung sind von der Ausgabestelle Postleitzahl und Bestimmungsort des Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, die Postfach-Postleitzahl - einzusetzen.
6) Kann von der Ausgabestelle durch eine abweichende Adresse ersetzt werden (z. B. wenn vorderseitig angegebene Anschrift Postfachadresse ist).
7) Die Maschinenlesbarkeit ist sicherzustellen durch ein hellrotes Papier nach dem Farbmodell CMYK 0/60/15/0 auf Naturpapier (inklusive Recycling-Papier) und Beachtung folgender Faktoren der Papierbeschaffenheit:
1.
Papierflächengewicht: mindestens 70 g/qm
2.
Druckqualität und Kontrast: Abriebfestigkeit der in dunkler Schrift aufgebrachten Aufschrift, die sich mit deutlichem Kontrast abheben muss
3.
Fluoreszenz: In Papier und Druckfarbe dürfen keine optischen Aufheller oder andere fluoreszierenden Bestandteile, die strahlen, enthalten sein.
Neugefasst durch Bek. v. 19.4.2002 I 1376;
zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print