(1) 1Der bezuschlagte Bieter, der im dynamischen Gebotsverfahren nach § 21 den Zuschlag erhalten hat, leistet die zweite Gebotskomponente nach Maßgabe der folgenden Ziffern:
(1a) 1Der bezuschlagte Bieter, der im dynamischen Gebotsverfahren nach § 21 den Zuschlag erhalten hat, leistet die zweite Gebotskomponente für Ausschreibungen im Jahr 2023 nach Maßgabe der folgenden Ziffern:
(2) Der vom bezuschlagten Bieter zu zahlende Gesamtbetrag ergibt sich, indem die zweite Gebotskomponente des bezuschlagten Gebots mit dem Ausschreibungsvolumen der ausgeschriebenen Fläche nach § 16 Satz 2 Nummer 2 multipliziert wird.